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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §33 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0715/62 E 12. September 1963 VwSlg 6086 A/1963 RS 1 (Das Schriftstück wird in Behandlung genommen, wenn der Postkasten ausgehoben wird)Stammrechtssatz
Der Tag der Postaufgabe wird grundsätzlich durch den Poststempel nachgewiesen. Ein Gegenbeweis ist zulässig. Wer am letzten Tag einer Frist die befristete Eingabe im Wege der Post aufgeben will, muß das Schriftstück entweder selbst beim Postamt innerhalb der Amtsstunden aufgeben oder es zumindest rechtzeitig vor der planmäßigen Aushebung desselben Tages in den Postkasten einwerfen. Durch die Aushebung wird das Schriftstück in postalische Behandlung genommen. (Vgl. hiezu Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, II. Band, Seite 661, 672).Der Tag der Postaufgabe wird grundsätzlich durch den Poststempel nachgewiesen. Ein Gegenbeweis ist zulässig. Wer am letzten Tag einer Frist die befristete Eingabe im Wege der Post aufgeben will, muß das Schriftstück entweder selbst beim Postamt innerhalb der Amtsstunden aufgeben oder es zumindest rechtzeitig vor der planmäßigen Aushebung desselben Tages in den Postkasten einwerfen. Durch die Aushebung wird das Schriftstück in postalische Behandlung genommen. (Vgl. hiezu Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, römisch zwei. Band, Seite 661, 672).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971002021.X03Im RIS seit
16.03.1972Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023