Index
25/04 Sonstiges StrafprozessrechtNorm
BewHG §4 Abs2;Rechtssatz
Zum Leiter einer Dienststelle für Bewährungshilfe können sowohl Beamte des höheren Dienstes in Justizanstalten (Verw Gr A) als auch Beamte des Dienstzweiges "Sozialer Betreuungsdienst in Justizanstalten" (Verw Gr B) gemäß § 4 Abs 2 BewährungshilfeG bestellt werden (Weiters Auseinandersetzung mit der Frage, warum im Beschwerdefall eine A-wertige Tätigkeit nicht erbracht wurde).Zum Leiter einer Dienststelle für Bewährungshilfe können sowohl Beamte des höheren Dienstes in Justizanstalten (Verw Gr A) als auch Beamte des Dienstzweiges "Sozialer Betreuungsdienst in Justizanstalten" (Verw Gr B) gemäß Paragraph 4, Absatz 2, BewährungshilfeG bestellt werden (Weiters Auseinandersetzung mit der Frage, warum im Beschwerdefall eine A-wertige Tätigkeit nicht erbracht wurde).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000187.X02Im RIS seit
26.09.2002