RS Vwgh 1972/3/16 0187/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1972
beobachten
merken

Index

25/04 Sonstiges Strafprozessrecht

Norm

BewHG §4 Abs2;
BewHG §5 Abs2;

Rechtssatz

Zum Leiter einer Dienststelle für Bewährungshilfe können sowohl Beamte des höheren Dienstes in Justizanstalten (Verw Gr A) als auch Beamte des Dienstzweiges "Sozialer Betreuungsdienst in Justizanstalten" (Verw Gr B) gemäß § 4 Abs 2 BewährungshilfeG bestellt werden (Weiters Auseinandersetzung mit der Frage, warum im Beschwerdefall eine A-wertige Tätigkeit nicht erbracht wurde).Zum Leiter einer Dienststelle für Bewährungshilfe können sowohl Beamte des höheren Dienstes in Justizanstalten (Verw Gr A) als auch Beamte des Dienstzweiges "Sozialer Betreuungsdienst in Justizanstalten" (Verw Gr B) gemäß Paragraph 4, Absatz 2, BewährungshilfeG bestellt werden (Weiters Auseinandersetzung mit der Frage, warum im Beschwerdefall eine A-wertige Tätigkeit nicht erbracht wurde).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1972000187.X02

Im RIS seit

26.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten