RS Vwgh 2006/12/7 2005/07/0115

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Veröffentlicht am 07.12.2006
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §105;
WRG 1959 §21a Abs1;

Rechtssatz

§ 21a Abs. 1 WRG 1959 verweist als Voraussetzung für seine Anwendung darauf, dass öffentliche Interessen trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind. Darüber, was unter öffentlichen Interessen im Sinn des WRG 1959 zu verstehen ist, gibt § 105 legcit Auskunft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070115.X01

Im RIS seit

05.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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