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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §106;Rechtssatz
Bei einem gerichtlich strafbaren Tatbestand (Gefährdung der körperlichen Sicherheit) und Verwaltungsübertretungen nach § 106 KFG 1967 (hier unzulässige Personenbeförderung) handelt es sich nicht um einander ausschließende Strafdrohungen im Sinne des § 134 KFG idF BGBl. Nr. 285/1971. Das Verwaltungsstrafverfahren ist daher nicht bis zu rechtskräftigen Erledigung des gerichtlichen Verfahrens zu unterbrechen.Bei einem gerichtlich strafbaren Tatbestand (Gefährdung der körperlichen Sicherheit) und Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 106, KFG 1967 (hier unzulässige Personenbeförderung) handelt es sich nicht um einander ausschließende Strafdrohungen im Sinne des Paragraph 134, KFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1971,. Das Verwaltungsstrafverfahren ist daher nicht bis zu rechtskräftigen Erledigung des gerichtlichen Verfahrens zu unterbrechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971000073.X04Im RIS seit
16.01.2002