RS Vwgh 1972/3/17 1680/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1972
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §46 Abs2;
  1. KOVG 1957 § 46 heute
  2. KOVG 1957 § 46 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2005
  3. KOVG 1957 § 46 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. KOVG 1957 § 46 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  5. KOVG 1957 § 46 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1617/52 E 13. Oktober 1954 VwSlg 3518 A/1954 RS 5 (hier: Anwendungen der Rechtsanwaltskammer für OÖ)

Stammrechtssatz

Aus § 45 KOVG ist klar erkennbar, daß die Einrichtung der Elternrente (Elternteilrente) lediglich subsidiären Charakter hat, dh nur dort platzgreift, wo der notwendige Lebensunterhalt der Eltern (des Elternteils) nicht anderweitig ausreichend gesichert ist. Der Staat hat hier also nach dem offenkundigen Willen des Gesetzgebers mit seiner Elternrentenleistung nur dann einzuspringen, wenn sonstige ausreichende Einkommensbezüge nicht vorhanden sind.Aus Paragraph 45, KOVG ist klar erkennbar, daß die Einrichtung der Elternrente (Elternteilrente) lediglich subsidiären Charakter hat, dh nur dort platzgreift, wo der notwendige Lebensunterhalt der Eltern (des Elternteils) nicht anderweitig ausreichend gesichert ist. Der Staat hat hier also nach dem offenkundigen Willen des Gesetzgebers mit seiner Elternrentenleistung nur dann einzuspringen, wenn sonstige ausreichende Einkommensbezüge nicht vorhanden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971001680.X02

Im RIS seit

27.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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