TE Vwgh Erkenntnis 1972/3/17 0690/71

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.03.1972
beobachten
merken

Index

67 Versorgungsrecht;

Norm

KOVG 1957 §52 Abs2;
KOVG 1957 §7;
KOVG 1957 §8;
  1. KOVG 1957 § 52 heute
  2. KOVG 1957 § 52 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2005
  3. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  6. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  7. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strau und die Hofräte DDr. Dolp, Dr. Schmid, Dr. Raschauer und Dr. Kirschner als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dohnal, über die Beschwerde des JH in Ü, vertreten durch den gerichtlich bestellten Armenvertreter Dr. Walter Ammann, Rechtsanwalt in Frohnleiten, Hauptplatz 2, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Steiermark vom 18. Februar 1971, Sch. Zl. I-77/70, betreffend Kriegsopferversorgung (Beschädigtenrente), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bezieht wegen der als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen

  1. "1.)eins,
    Knöcherne Versteifung des linken Kniegelenkes
  2. 2.)2,
    Geringgradig entstellende Narbe am linken Kniegelenk"
die Beschädigtengrundrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v H.
Mit Eingabe an das Landesinvalidenamt vom 2. Juli 1969 machte der Beschwerdeführer eine Verschlimmerung der unter Punkt 1.) bezeichneten Dienstbeschädigung geltend, wobei er darauf hinwies, daß es insbesondere zu einer starken Zunahme der Schmerzen im linken Kniegelenk und damit zu einer weitergehenden Geh- und Stehbehinderung gekommen sei. Gleichzeitig begehrte der Beschwerdeführer, die als Fehlbelastungsfolge objektivierbaren Wirbelsäulenveränderungen als Dienstbeschädigung anzuerkennen. Wegen der Schmerzen im linken Kniegelenk und in der Wirbelsäule sei der Beschwerdeführer auch nicht mehr in der Lage, den Beruf eines Schuhmachers weiterhin auszuüben. Der daraufhin vom Landesinvalidenamt als Sachverständiger befragte Facharzt für Orthopädie Dr. ML stellte in seinem Gutachten vom 6. Februar 1970 fest, daß gegenüber den Vergleichsbefunden keine wesentliche Änderung eingetreten sei. Zu der vom Beschwerdeführer zusätzlich als Dienstbeschädigung geltend gemachten Wirbelsäulenveränderung führte der Sachverständige in einem Gutachten aus, daß kein Hinweis für eine Dienstbeschädigung oder auch Folgeschäden einer bestehenden Dienstbeschädigung vorhanden seien, sondern daß es sich um ein getrenntes, wohl auffälliges, röntgenologisch feststellbares Geschehen handle, das im Stadium der Entwicklung sicher beträchtliche Beschwerden verursacht haben dürfte. Als so hochgradige Veränderungen kämen Osteochondrosen in diesem Alter noch nicht in Betracht und seien diagnostisch auszuschließen. Auf Grund dieses Sachverständigengutachtens wies das Landesinvalidenamt mit Bescheid vom 23. Februar 1970 den Antrag des Beschwerdeführers auf Neubemessung der Beschädigtengrundrente ab, wobei es die schon anerkannte Dienstbeschädigung wie folgt neu bezeichnete:
              1.)              Knöcherne Versteifung des linken Kniegelenkes in Streckstellung bei 180 Grad , 2.) Geringgradig entstellende Narbe am linken Kniegelenk.
Gleichzeitig sprach das Landesinvalidenamt aus, daß die vom Beschwerdeführer angemeldete Gesundheitsschädigung "Wirbelsäulenveränderung" nicht als Dienstbeschädigung anerkannt werde.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wendete der Beschwerdeführer im wesentlichen ein, daß sich die Schmerzen im linken Knie wesentlich verstärkt hätten, der Beschwerdeführer als Schuhmacher tätig sei und zufolge seiner Arbeitserfordernisse wiederholten Prellungen (durch Hammerschläge bei der Schuhbearbeitung) ausgesetzt sei, wobei das durch Muskelschwund geschwächte Bein besonders gefährdet sei. Die vom Röntgenologen Dr. P festgestellte Wirbelsäulenveränderung sei eine Folge der Beinverkürzung und somit dienstbeschädigungsbedingt. Die im Gutachten festgestellte Beinverkürzung sei vom Sachverständigen geschätzt und keineswegs gemessen worden und betrage ca. 2,75 cm und nicht nur 1 cm wie im Erstgutachten behauptet worden sei. Ferner wies der Beschwerdeführer darauf hin, daß er durch sein versteiftes Bein eine abnormale Haltung einnehmen müsse. Diese nunmehrige Sitzhaltung verursache im Bereich der unteren Wirbelsäule schmerzhafte Auswirkungen. Als Folge der Kniegelenksversteifung sei auch eine beträchtliche Funktionseinschränkung des linken Sprunggelenkes eingetreten.
Zwecks Prüfung der Berufungseinwendungen holte die belangte Behörde zunächst ein Sachverständigengutachten des Facharztes für Unfallchirurgie Dr. T ein. Auf Grund der durchgeführten Befunderhebung stellte der Sachverständige in seinem Gutachten vom 3. Mai 1970 folgende Dienstbeschädigung fest:
              1.)              Knöcherne Versteifung des linken Kniegelenkes bei 180 Grad, Kausalanteil 1/1, Richtsatzposition I/d-118, MdE. 40 v.H.,
              2.)              Geringgradige Narbe am linken Kniegelenk nach Granatsplitterverletzung, Kausalanteil 1/1, Richtsatzposition IX/c- 702, Tab. 1. Z. li., MdE. 0 v.H.,
              3.)              Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk links nach Kniegelenksversteifung, Kausalanteil 1/1, Richtsatzposition I/d- 136, MdE. 10 v.H.
Im Gesamten ergebe sich beim Zusammenwirken aller Leidenskomponenten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. Zu den Berufungseinwendungen des Beschwerdeführers führte Dr. T im einzelnen aus:

"A) Die Schmerzen im linken Kniegelenk sind insofern unglaubwürdig, da der Kniegelenksspalt sowohl klinisch als auch röntgenologisch vollkommen knöchern durchbaut ist und somit eine schmerzhafte Beweglichkeit vollständig ausschließt. Es stimmt, daß am linken Bein eine Muskelschwäche besteht. Deshalb ist aber das linke Bein durch die Hammerschläge nicht gefährdet, da noch genügend Muskulatur den Oberschenkelknochen bedeckt. Von einer Gefährdung des geschwächten Beines kann keine Rede sein.

B) Die von Dr. P festgestellte Wirbelsäulenveränderung kann nicht Folge der anerkannten DB sein. Schon gar nicht durch eine Beinverkürzung. Denn im Röntgen ist einwandfrei ein Geschehen am

4. und 5. LWK festzustellen (Spondylitis, Bruch des 5. LWK?), das durch eine Beinverkürzung nicht hervorgerufen werden kann. Außerdem ist die Skoliose der LWS bei der Bewegung voll ausgleichbar.

C) Die Beinverkürzung links beträgt gemessen vom vorderen oberen Darmbeinstachel bis zur inneren Knöchelspitze 91,5 cm somit ist das linke Bein um 2 1/2 cm kürzer als rechts."

Zu den Feststellungen des Sachverständigen gab der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs am 2. Juni 1970 eine ausführliche Stellungnahme ab. Er stützte sich hiebei im wesentlichen auf das Vorbringen in der Berufungsschrift, vor allem auch auf den Röntgenbefund des Facharztes Dr. P vom 5. Februar 1970. Der bevollmächtigte Vertreter bemängelte auch, daß auf das Vorbringen in der Berufungsschrift, bei der Arbeit des Beschwerdeführers sei die durch die Dienstbeschädigung bewirkte unnatürliche Zwangs- und Sitzhaltung durch ständige Erschütterung nicht berücksichtigt worden, nicht eingegangen worden sei. Die Annahme, daß die in der Berufung geschilderten Belastungen und Erschütterungen durch Hammerschläge durch eine noch genügende Muskellage noch ausreichend ausgeglichen würden, sei vollkommen tatsachenwidrig, und es sei auch für den Laien leicht einsehbar, daß eine durch die Kniegelenksversteifung bewirkte unnatürliche Sitzhaltung bei der angeführten Arbeit im Zusammenwirken mit einem bestehenden Muskelschwund zu einer beträchtlichen Verstärkung der durch die Hammerschläge bewirkten Erschütterungen im unteren Körperbereich sowie im Becken- und LWS-Bereich führen müsse. Der Stellungnahme vom 2. Juni 1970 war eine ärztliche Bestätigung des Dr. R vom 17. Juni 1970 beigeschlossen.

In einem zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers abgegebenen Ergänzungsgutachten vom 16. August 1970 führte der Sachverständige Dr. T u.a. aus, daß die Frage, inwieweit die Erschütterungen durch Hammerschläge am muskelschwachen Oberschenkel links stärker seien als rechts, nur durch elektrophysikalische Messungen abgeklärt werden könnte.

Die daraufhin von der belangten Behörde veranlaßte Untersuchung des Beschwerdeführers an der psychiatrischneurologischen Klinik der Universität Graz vom 7. Oktober 1970 ergab, daß beim Beschwerdeführer eine Herabsetzung der elektrischen Erregbarkeit an der Muskulatur des linken Oberschenkels mit deutlicher Verminderung des Muskelmantels bestehe. Lediglich am M. rectus quadriceptis bestehe eine deutliche Erregbarkeitssteigerung, die auf eine arbeitsbedingte übermäßige dauernde Reizung dieses zum Teil funktionell noch aktionsfähigen Muskels zurückzuführen sein könnte.

Auf Grund dieses Untersuchungsergebnisses stellte der Sachverständige Dr. T am 5. Jänner 1971 abschließend fest, daß eine Muskelschwäche, hervorgerufen durch arbeitsbedingte Reizung der linken Oberschenkelmuskulatur, mit Entschiedenheit abgelehnt werden müsse. Die Erschütterungen des linken Oberschenkels durch Hammerschläge - die Hammerschläge stellten kein direktes Trauma dar - würden von dem noch kräftigen Muskelmantel noch vollkommen abgefangen. Die Muskelschwäche am linken Bein sei in der Einschätzung berücksichtigt worden. Abschließend wies der Sachverständige darauf hin, daß die Herstellung von Schuhen in sitzender Weise bei einem kniegelenksversteiften Bein von 180 Grad von Fachexperten angezweifelt werde.

Nach nochmaliger Gewährung des Parteiengehörs, bei welcher der Beschwerdeführer seine bisher vorgebrachten Einwendungen aufrechterhielt, erging am 18. Februar 1971 der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich der erstinstanzlichen Abweisung des Antrages auf Neubemessung der Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. und der erfolgten Neubezeichnung der bereits als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1959 keine Folge gab und den Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 23. Februar 1971 diesbezüglich bestätigte. Gleichzeitig sprach die belangte Behörde aus, daß der am 3. Juli 1969 geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung der Gesundheitsschädigung "Wirbelsäulenveränderung" als Dienstbeschädigung gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 KOVG in seiner derzeit geltenden Fassung wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde. In der Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde aus, daß sie das von ihr eingeholte Sachverständigengutachten als durchaus schlüssig und beweiskräftig erachte und kein Anlaß bestehe, den Sachverständigenbeweis zu wiederholen, da festgestellt sei, daß eine Verschlimmerung der anerkannten Dienstbeschädigung nicht eingetreten ist und die Schmerzen im linken Kniegelenk nach dem erhobenen Befund nicht glaubwürdig erscheinen. Zu der von Dr. T unter Punkt 3.) angeführten Dienstbeschädigung stellte die belangte Behörde fest, daß diese Gesundheitsschädigung nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sei und daher bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit außer Betracht zu bleiben habe. Weiters habe die belangte Behörde an Hand der Versorgungsakten festgestellt, daß das Landesinvalidenamt den Antrag auf Anerkennung der "Wirbelsäulenveränderung" bereits mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 12. Juli 1966 abgewiesen habe. Nach § 68 Abs. 1 AVG 1950 seien Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG 1950 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 finde, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach dem schlüssigen Gutachten des Dr. T finde die belangte Behörde keinen Anlaß, eine Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 zu treffen. Es stehe somit fest, daß gegenüber dem der Entscheidung der belangten Behörde vom 10. August 1966 zugrunde gelegten Sachverhalt keine maßgebende Veränderung eingetreten sei. Außerdem werde festgestellt, daß auch die Rechtslage in der Zwischenzeit keine Veränderung erfahren habe und somit eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG 1950 vorliege. Eine neuerliche Einschätzung gemäß § 8 KOVG komme nicht in Betracht, da eine Befundänderung nicht vorliege und der Beschwerdeführer nach wie vor den Beruf eines Schuhmachermeisters ausübe.Nach nochmaliger Gewährung des Parteiengehörs, bei welcher der Beschwerdeführer seine bisher vorgebrachten Einwendungen aufrechterhielt, erging am 18. Februar 1971 der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich der erstinstanzlichen Abweisung des Antrages auf Neubemessung der Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. und der erfolgten Neubezeichnung der bereits als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1959 keine Folge gab und den Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 23. Februar 1971 diesbezüglich bestätigte. Gleichzeitig sprach die belangte Behörde aus, daß der am 3. Juli 1969 geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung der Gesundheitsschädigung "Wirbelsäulenveränderung" als Dienstbeschädigung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz eins, KOVG in seiner derzeit geltenden Fassung wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde. In der Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde aus, daß sie das von ihr eingeholte Sachverständigengutachten als durchaus schlüssig und beweiskräftig erachte und kein Anlaß bestehe, den Sachverständigenbeweis zu wiederholen, da festgestellt sei, daß eine Verschlimmerung der anerkannten Dienstbeschädigung nicht eingetreten ist und die Schmerzen im linken Kniegelenk nach dem erhobenen Befund nicht glaubwürdig erscheinen. Zu der von Dr. T unter Punkt 3.) angeführten Dienstbeschädigung stellte die belangte Behörde fest, daß diese Gesundheitsschädigung nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sei und daher bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit außer Betracht zu bleiben habe. Weiters habe die belangte Behörde an Hand der Versorgungsakten festgestellt, daß das Landesinvalidenamt den Antrag auf Anerkennung der "Wirbelsäulenveränderung" bereits mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 12. Juli 1966 abgewiesen habe. Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 seien Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG 1950 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 finde, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach dem schlüssigen Gutachten des Dr. T finde die belangte Behörde keinen Anlaß, eine Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 zu treffen. Es stehe somit fest, daß gegenüber dem der Entscheidung der belangten Behörde vom 10. August 1966 zugrunde gelegten Sachverhalt keine maßgebende Veränderung eingetreten sei. Außerdem werde festgestellt, daß auch die Rechtslage in der Zwischenzeit keine Veränderung erfahren habe und somit eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 vorliege. Eine neuerliche Einschätzung gemäß Paragraph 8, KOVG komme nicht in Betracht, da eine Befundänderung nicht vorliege und der Beschwerdeführer nach wie vor den Beruf eines Schuhmachermeisters ausübe.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer jenen Teil des angefochtenen Bescheides bekämpft, mit dem die Abweisung des Antrages auf Neubemessung der Beschädigtenrente durch die Versorgungsbehörde erster Instanz bestätigt worden ist, so kann ihm hierin nicht gefolgt werden. Entgegen der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers haben sich im durchgeführten Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß im Zustande der bisher anerkannten Dienstbeschädigung gegenüber dem Vergleichsbefund eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, daß nach den Feststellungen des Facharztes für physikalische Medizin Dr. K vom 7. Oktober 1970 eine Muskelatrophie am linken Oberschenkel, also eine Verminderung des Muskelmantels und damit eine Verminderung der Schutzfunktion gegenüber dem Knochen bestehe, so vermag er daraus für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen. Der von der belangten Behörde als Sachverständiger befragte Facharzt für Unfallchirurgie Dr. T hat in seinem Gutachten vom 3. Mai 1970 und vom 16. August 1970, also bereits vor den durch den Facharzt Dr. K getroffenen Feststellungen, unter genauer Angabe der Umfangsdifferenzen von einer stark atrophischen Oberschenkelmuskulatur gesprochen. Der von Dr. T auf Grund der Befunderhebungen gezogene Schluß, daß der Muskelmantel noch ausreichend sei, wird durch die Äußerungen Dris. K nicht widerlegt. Dieses Thema wird übrigens von Dr. K überhaupt nicht berührt. Es ist daher nicht ersichtlich, worin der vom Beschwerdeführer behauptete unaufgeklärte Widerspruch zwischen den befundmäßigen Feststellungen der beiden genannten Fachärzte gelegen sein soll.

Der Beschwerdeführer bekämpft jedoch den angefochtenen Bescheid auch insoweit, als durch ihn der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung der Gesundheitsschädigung "Wirbelsäulenveränderung" wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Dieser Beschwerdeeinwand erweist sich als berechtigt. Es ist zwar richtig, daß das Landesinvalidenamt für Steiermark mit Bescheid vom 12. Juli 1966 die Anerkennung der vom Beschwerdeführer bereits damals geltend gemachten Wirbelsäulenschädigung als Dienstbeschädigung versagt hat. Das Landesinvalidenamt hatte diese Abweisung damals damit begründet, daß für die angegebenen Schmerzen im Bereiche der Wirbelsäule weder röntgenologisch, noch neurologisch und chirurgisch ein dementsprechender Befund erhoben werden konnte. Der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung hatte die belangte Behörde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 10. August 1966 keine Folge gegeben und den Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 12. Juli 1966 bestätigt. In der Begründung dieser Berufungsentscheidung hatte die belangte Behörde noch ergänzend ausgeführt, daß sich bezüglich der durch die angebliche Fehlbelastung bedingten Schädigung der Wirbelsäule keine Anhaltspunkte von der Dienstbeschädigung her ableiten ließen. Demgegenüber wurde im nunmehrigen Verfahren im Bereiche der Wirbelsäule laut dem Gutachten des im Verfahren erster Instanz befaßten Sachverständigen Dr. ML vom 6. Februar 1970 ein "auffälliges röntgenologisch feststellbares Geschehen" diagnostiziert. Der Röntgenfacharzt Dr. P sprach in diesem Zusammenhang im Röntgenbefund vom 5. Februar 1970 von einem "Zustand nach Spondylitis der V. LW mit deutlicher Verschmälerung der Bandscheibe L IV bis L V wie auch der praesacralen Bandscheibe", er führte jedoch dazu aus, daß es sich differentialdiagnostisch bei den Veränderungen im Bereiche des V. LW um den Folgezustand nach einer alten Kompressionsfraktur handeln könnte. Bei dieser Sachlage durfte aber die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer neuerlich geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung der Gesundheitsschädigung "Wirbelsäulenveränderung" als Dienstbeschädigung nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen. Vielmehr hätte sie darüber auch im Spruch meritorisch zu entscheiden gehabt. Während nämlich mit dem von der belangten Behörde ins Treffen geführten Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 12. Juli 1966 der geltend gemachte Anspruch deshalb abgewiesen wurde, weil damals eine Wirbelsäulenveränderung befundmäßig nicht festgestellt werden konnte, wurden im nunmehrigen Verfahren Veränderungen im Wirbelsäulenbereich ausdrücklich diagnostiziert, womit aber eine Änderung des Sachverhaltes vorliegt. Wenn auch die befragten amtlichen Sachverständigen die Frage der Kausalität der im nunmehrigen Verfahren festgestellten Wirbelsäulenveränderung verneint haben, so muß doch dem Beschwerdeführer beigepflichtet werden, daß eindeutige Feststellungen darüber, worauf diese Veränderung zurückzuführen ist, nicht getroffen worden sind.Der Beschwerdeführer bekämpft jedoch den angefochtenen Bescheid auch insoweit, als durch ihn der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung der Gesundheitsschädigung "Wirbelsäulenveränderung" wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Dieser Beschwerdeeinwand erweist sich als berechtigt. Es ist zwar richtig, daß das Landesinvalidenamt für Steiermark mit Bescheid vom 12. Juli 1966 die Anerkennung der vom Beschwerdeführer bereits damals geltend gemachten Wirbelsäulenschädigung als Dienstbeschädigung versagt hat. Das Landesinvalidenamt hatte diese Abweisung damals damit begründet, daß für die angegebenen Schmerzen im Bereiche der Wirbelsäule weder röntgenologisch, noch neurologisch und chirurgisch ein dementsprechender Befund erhoben werden konnte. Der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung hatte die belangte Behörde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 10. August 1966 keine Folge gegeben und den Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 12. Juli 1966 bestätigt. In der Begründung dieser Berufungsentscheidung hatte die belangte Behörde noch ergänzend ausgeführt, daß sich bezüglich der durch die angebliche Fehlbelastung bedingten Schädigung der Wirbelsäule keine Anhaltspunkte von der Dienstbeschädigung her ableiten ließen. Demgegenüber wurde im nunmehrigen Verfahren im Bereiche der Wirbelsäule laut dem Gutachten des im Verfahren erster Instanz befaßten Sachverständigen Dr. ML vom 6. Februar 1970 ein "auffälliges röntgenologisch feststellbares Geschehen" diagnostiziert. Der Röntgenfacharzt Dr. P sprach in diesem Zusammenhang im Röntgenbefund vom 5. Februar 1970 von einem "Zustand nach Spondylitis der römisch fünf. LW mit deutlicher Verschmälerung der Bandscheibe L römisch vier bis L römisch fünf wie auch der praesacralen Bandscheibe", er führte jedoch dazu aus, daß es sich differentialdiagnostisch bei den Veränderungen im Bereiche des römisch fünf. LW um den Folgezustand nach einer alten Kompressionsfraktur handeln könnte. Bei dieser Sachlage durfte aber die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer neuerlich geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung der Gesundheitsschädigung "Wirbelsäulenveränderung" als Dienstbeschädigung nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen. Vielmehr hätte sie darüber auch im Spruch meritorisch zu entscheiden gehabt. Während nämlich mit dem von der belangten Behörde ins Treffen geführten Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 12. Juli 1966 der geltend gemachte Anspruch deshalb abgewiesen wurde, weil damals eine Wirbelsäulenveränderung befundmäßig nicht festgestellt werden konnte, wurden im nunmehrigen Verfahren Veränderungen im Wirbelsäulenbereich ausdrücklich diagnostiziert, womit aber eine Änderung des Sachverhaltes vorliegt. Wenn auch die befragten amtlichen Sachverständigen die Frage der Kausalität der im nunmehrigen Verfahren festgestellten Wirbelsäulenveränderung verneint haben, so muß doch dem Beschwerdeführer beigepflichtet werden, daß eindeutige Feststellungen darüber, worauf diese Veränderung zurückzuführen ist, nicht getroffen worden sind.

Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde weiters geltend, daß im Hinblick auf die vorliegende Befundänderung auch eine neuerliche Einschätzung nach § 8 KOVG geboten gewesen wäre. Auch dieser Beschwerdeeinwand erweist sich als berechtigt. Eine Befundänderung hat sich auf Grund des Sachverständigengutachtens des im Berufungsverfahren befaßten Sachverständigen Dr. T schon deshalb ergeben, weil von diesem Sachverständigen nunmehr auch eine Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk links festgestellt worden ist. Dazu kommt noch, daß der genannte Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 5. Jänner 1971 zum Ausdruck gebracht hat, daß die Herstellung von Schuhen in sitzender Weise bei einem kniegelenksversteiften Bein von 180 Grad von Fachexperten angezweifelt wird. Demgegenüber wurde in der berufskundlichen Stellungnahme vom 25. Mai 1966 davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer in seinem Beruf eine sitzende Tätigkeit auszuüben hat und daß überdurchschnittliche Anforderungen, deren Bewältigung durch die Dienstbeschädigung erschwert würde, im gegenständlichen Fall gegeben sind. Abgesehen davon, daß sich die Notwendigkeit einer neuerlichen berufskundlichen Beurteilung nach § 8 KOVG schon auf Grund der vorliegenden Befundänderung ergibt, wäre bei der Berufseinschätzung nunmehr allenfalls durch neuerliche Befragung eines medizinischen Sachverständigen festzustellen, ob die Ausübung der zumutbaren Berufstätigkeit, die nach der letzten berufskundlichen Stellungnahme eine sitzende Arbeitsweise erfordert, in Anbetracht der beim Beschwerdeführer bestehenden Kniegelenksversteifung in Streckhaltung bei 180 Grad möglich bzw. in welchem Ausmaß sie erschwert ist.Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde weiters geltend, daß im Hinblick auf die vorliegende Befundänderung auch eine neuerliche Einschätzung nach Paragraph 8, KOVG geboten gewesen wäre. Auch dieser Beschwerdeeinwand erweist sich als berechtigt. Eine Befundänderung hat sich auf Grund des Sachverständigengutachtens des im Berufungsverfahren befaßten Sachverständigen Dr. T schon deshalb ergeben, weil von diesem Sachverständigen nunmehr auch eine Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk links festgestellt worden ist. Dazu kommt noch, daß der genannte Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 5. Jänner 1971 zum Ausdruck gebracht hat, daß die Herstellung von Schuhen in sitzender Weise bei einem kniegelenksversteiften Bein von 180 Grad von Fachexperten angezweifelt wird. Demgegenüber wurde in der berufskundlichen Stellungnahme vom 25. Mai 1966 davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer in seinem Beruf eine sitzende Tätigkeit auszuüben hat und daß überdurchschnittliche Anforderungen, deren Bewältigung durch die Dienstbeschädigung erschwert würde, im gegenständlichen Fall gegeben sind. Abgesehen davon, daß sich die Notwendigkeit einer neuerlichen berufskundlichen Beurteilung nach Paragraph 8, KOVG schon auf Grund der vorliegenden Befundänderung ergibt, wäre bei der Berufseinschätzung nunmehr allenfalls durch neuerliche Befragung eines medizinischen Sachverständigen festzustellen, ob die Ausübung der zumutbaren Berufstätigkeit, die nach der letzten berufskundlichen Stellungnahme eine sitzende Arbeitsweise erfordert, in Anbetracht der beim Beschwerdeführer bestehenden Kniegelenksversteifung in Streckhaltung bei 180 Grad möglich bzw. in welchem Ausmaß sie erschwert ist.

Wenngleich sich somit die Beschwerde nur zum Teil als begründet erwies, so mußte der angefochtene Bescheid doch, da er ein einheitliches Ganzes bildet, gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.Wenngleich sich somit die Beschwerde nur zum Teil als begründet erwies, so mußte der angefochtene Bescheid doch, da er ein einheitliches Ganzes bildet, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und 2 lit. a, 48 Abs. 1 lit. b, 49 Abs. 1 und 59 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz eins und 2 Litera a,, 48 Absatz eins, Litera b,, 49 Absatz eins und 59 VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 4.

Sofern der Beschwerdeführer als Ersatz des Schriftsatzaufwandes einen S 1.000,-- übersteigenden Betrag geltend macht, so war das Mehrbegehren deshalb abzuweisen, weil gemäß Art. I A 1 der zitierten Verordnung als Ersatz des Aufwandes, der für den Beschwerdeführer als obsiegende Partei mit der Einbringung der Beschwerde verbunden war, ein Pauschalbetrag in der Höhe von S 1.000,-- festgesetzt ist.Sofern der Beschwerdeführer als Ersatz des Schriftsatzaufwandes einen S 1.000,-- übersteigenden Betrag geltend macht, so war das Mehrbegehren deshalb abzuweisen, weil gemäß Artikel römisch eins, A 1 der zitierten Verordnung als Ersatz des Aufwandes, der für den Beschwerdeführer als obsiegende Partei mit der Einbringung der Beschwerde verbunden war, ein Pauschalbetrag in der Höhe von S 1.000,-- festgesetzt ist.

Auch das weitere Mehrbegehren des Beschwerdeführers auf Zuerkennung eines Einheitssatzes in der Höhe von S 720,-- sowie auf Ersatz der Umsatzsteuer in der Höhe von S 105,60 war aus dem Grund abzuweisen, weil es sich hiebei nicht um Aufwendungen handelt, die nach dem Gesetz neben dem vorgenannten Pauschalbetrag von S 1.000,-- gesondert zu vergüten sind.

Wien, am 17. März 1972

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971000690.X00

Im RIS seit

11.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten