Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §8 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Baran, über die Beschwerde der MK in N und des Dkfm. AK in W, beide vertreten durch Dr. Felix Kosch, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, Hauptplatz 31, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 8. März 1971, Zl. 53.725-I/1/70 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde N, vertreten durch Dr. Anton Schleicher, Rechtsanwalt in Oberpullendorf), betreffend Entschädigung für die Inanspruchnahme eines Grundstückes nach dem Wasserrechtsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 195,-- (zusammen S 390,--) und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je S 530,-- ( zusammen S 1.060,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Die Gemeinde N stellte im Jahre 1950 beim Landeshauptmann von Burgenland den Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung zur Regulierung der Ortsstrecke des B-baches. Der Landeshauptmann von Burgenland bewilligte mit Bescheid vom 9. Mai 1950 gemäß §§ 9 und 82 Abs. 1 lit. d des Wasserrechtsgesetzes in der Fassung der Novelle 1947 die Ausführung des vorgelegten Regulierungsprojektes.Die Gemeinde N stellte im Jahre 1950 beim Landeshauptmann von Burgenland den Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung zur Regulierung der Ortsstrecke des B-baches. Der Landeshauptmann von Burgenland bewilligte mit Bescheid vom 9. Mai 1950 gemäß Paragraphen 9 und 82 Absatz eins, Litera d, des Wasserrechtsgesetzes in der Fassung der Novelle 1947 die Ausführung des vorgelegten Regulierungsprojektes.
Bei der am 29. Juni 1953 durchgeführten mündlichen Verhandlung zur wasserrechtlichen Überprüfung der Ausführung des mit obigem Bescheid bewilligten Projektes gab die Erstbeschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter die Erklärung ab, sie erhebe gegen die Ausführung des Wasserbaues Einspruch, da er zu ihren Lasten erheblich vom bewilligten Projekt abweiche; hinsichtlich der Entschädigung habe sie sich vom 26. April 1951 an laufend an das Amt der Burgenländischen Landesregierung gewendet. Mit Erledigung vom 8. Mai 1951, Zl. XIII/3-17/68-1951, sei ihr mitgeteilt worden, daß eine Entschädigung von der Landesregierung anerkannt werden müsse. Sie beantrage, der Gemeinde N aufzutragen, die in einer mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 1951 übernommenen Verpflichtungen in angemessener Frist durchzuführen. Sie stelle jetzt schon den Antrag auf angemessene Entschädigung im Sinne der §§ 99 ff Wasserrechtsgesetz.Bei der am 29. Juni 1953 durchgeführten mündlichen Verhandlung zur wasserrechtlichen Überprüfung der Ausführung des mit obigem Bescheid bewilligten Projektes gab die Erstbeschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter die Erklärung ab, sie erhebe gegen die Ausführung des Wasserbaues Einspruch, da er zu ihren Lasten erheblich vom bewilligten Projekt abweiche; hinsichtlich der Entschädigung habe sie sich vom 26. April 1951 an laufend an das Amt der Burgenländischen Landesregierung gewendet. Mit Erledigung vom 8. Mai 1951, Zl. XIII/3-17/68-1951, sei ihr mitgeteilt worden, daß eine Entschädigung von der Landesregierung anerkannt werden müsse. Sie beantrage, der Gemeinde N aufzutragen, die in einer mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 1951 übernommenen Verpflichtungen in angemessener Frist durchzuführen. Sie stelle jetzt schon den Antrag auf angemessene Entschädigung im Sinne der Paragraphen 99, ff Wasserrechtsgesetz.
Am 26. Oktober 1963 stellte die Erstbeschwerdeführerin beim Landeshauptmann von Burgenland durch ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt neuerlich den Antrag auf Entschädigung. In einem in dieser Angelegenheit an die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf gerichteten Schriftsatz vom 5. Dezember 1964 tat die Erstbeschwerdeführerin durch eine Bestätigung eines öffentlichen Notars dar, daß das Eigentumsrecht an der Grundparzelle Nr. 203/2 der bisherigen Einlagezahl 981 der Katastralgemeinde N im Jahre 1957 an den Zweitbeschwerdeführer übergegangen sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich an diesem Grundstück das lebenslängliche Fruchtgenußrecht vorbehalten.
Die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf bewilligte mit Bescheid vom 24. Februar 1965 Abweichungen von der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 9. Mai 1950 wasserrechtlich bewilligten Regulierung der Ortsstrecke des Bbaches nachträglich. Der von den Beschwerdeführern gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann von Burgenland mit Bescheid vom 3. Juni 1965 Folge, behob den erstinstanzlichen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde. Er begründete dies damit, daß gemäß § 117 Abs. 2 WRG 1959 die Entschädigung für die Inanspruchnahme eines fremden Grundes in dem über das Ansuchen ergebenden Bescheid festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich sei, durch Nachtragsbescheid zu bestimmen sei. Da durch die bewilligte Maßnahme das Grundstück der Beschwerdeführer in Anspruch genommen worden sei, sei die obige Bestimmung anzuwenden gewesen.Die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf bewilligte mit Bescheid vom 24. Februar 1965 Abweichungen von der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 9. Mai 1950 wasserrechtlich bewilligten Regulierung der Ortsstrecke des Bbaches nachträglich. Der von den Beschwerdeführern gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann von Burgenland mit Bescheid vom 3. Juni 1965 Folge, behob den erstinstanzlichen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde. Er begründete dies damit, daß gemäß Paragraph 117, Absatz 2, WRG 1959 die Entschädigung für die Inanspruchnahme eines fremden Grundes in dem über das Ansuchen ergebenden Bescheid festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich sei, durch Nachtragsbescheid zu bestimmen sei. Da durch die bewilligte Maßnahme das Grundstück der Beschwerdeführer in Anspruch genommen worden sei, sei die obige Bestimmung anzuwenden gewesen.
Die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf genehmigte mit Bescheid vom 7. April 1966 nach Durchführung einer kommissionellen Verhandlung die von dem mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 9. Mai 1950 bewilligten Projekt abweichende Ausführung der Regulierung der Ortsstrecke des B-baches in N nach Maßgabe der beigelegten mit der Genehmigungsklausel versehenen Pläne und der technischen Beschreibung gemäß den §§ 9, 41, 98 und 11 WRG 1959 nachträglich. Gleichzeitig wurde unter Zugrundlegung des § 65 WRG 1959 die im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers befindliche Parzelle Nr. 203/2, Einlagezahl 1794, Katastralgemeinde N, im Ausmaß von 109 m2 zugunsten der Gemeinde N enteignet. Als Entschädigung hiefür wurde im Sinne der §§ 117 ff WRG 1959 ein Betrag von S 1.635,-- festgesetzt, welcher von der Gemeinde N beim Bezirksgericht Oberpullendorf erlegt werden sollte. Das Verlangen der Beschwerdeführer nach Leistung einer Entschädigung für den durch die Bewilligung des Landeshauptmannes herbeigeführten Grundverlust einschließlich des Verlustes von Obstbäumen samt Zinsen wurde als unzulässig zurückgewiesen. Die Gemeinde N einerseits und die Beschwerdeführer andererseits wurden rücksichtlich der von den Letztgenannten geltend gemachten Einwendungen privatrechtlicher Natur, betreffend die Forderung, für den Gegenwert des durch diese Bewilligung herbeigeführten Verlustes von Grund und Obstbäumen seit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Verlustes Zinsen zu leisten, auf den Zivilrechtsweg verwiesen.Die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf genehmigte mit Bescheid vom 7. April 1966 nach Durchführung einer kommissionellen Verhandlung die von dem mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 9. Mai 1950 bewilligten Projekt abweichende Ausführung der Regulierung der Ortsstrecke des B-baches in N nach Maßgabe der beigelegten mit der Genehmigungsklausel versehenen Pläne und der technischen Beschreibung gemäß den Paragraphen 9, 41, 98 und 11 WRG 1959 nachträglich. Gleichzeitig wurde unter Zugrundlegung des Paragraph 65, WRG 1959 die im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers befindliche Parzelle Nr. 203/2, Einlagezahl 1794, Katastralgemeinde N, im Ausmaß von 109 m2 zugunsten der Gemeinde N enteignet. Als Entschädigung hiefür wurde im Sinne der Paragraphen 117, ff WRG 1959 ein Betrag von S 1.635,-- festgesetzt, welcher von der Gemeinde N beim Bezirksgericht Oberpullendorf erlegt werden sollte. Das Verlangen der Beschwerdeführer nach Leistung einer Entschädigung für den durch die Bewilligung des Landeshauptmannes herbeigeführten Grundverlust einschließlich des Verlustes von Obstbäumen samt Zinsen wurde als unzulässig zurückgewiesen. Die Gemeinde N einerseits und die Beschwerdeführer andererseits wurden rücksichtlich der von den Letztgenannten geltend gemachten Einwendungen privatrechtlicher Natur, betreffend die Forderung, für den Gegenwert des durch diese Bewilligung herbeigeführten Verlustes von Grund und Obstbäumen seit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Verlustes Zinsen zu leisten, auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Mit Bescheid der nunmehr belangten Behörde vom 5. Februar 1969 wurde der Berufung der Beschwerdeführer gegen den letztgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf gemäß den §§ 66 und 73 AVG 1950 stattgegeben, der erstinstanzliche Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz verwiesen. Mit Eingabe vom 19. November 1966 hätten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht gestellt, da das Amt der Burgenländischen Landesregierung über ihre am 6. Mai 1966 eingebrachte Berufung bisher nicht entschieden habe. Dieses Amt habe unter Vorlage der Verwaltungsakten berichtet, daß die Voraussetzungen des § 73 AVG 1950 für den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung gegeben seien. Die Behörde habe sich bei ihrer Entscheidung von folgenden Überlegungen leiten lassen: Ein wesentlicher Verfahrensmangel sei schon darin zu erblicken, daß nicht eindeutig hervorgehe, in welchem Ausmaß tatsächlich durch die Abänderung der Regulierung zusätzlich Grund aus der Parzelle Nr. 203/2, Katastralgemeinde N, in Anspruch genommen werde. Während nämlich im Verhandlungsprotokoll vom 23. August 1965 in diesem Zusammenhang von 159 m2 die Rede sei, seien mit dem erstinstanzlichen Bescheid lediglich 109 m2 enteignet worden und es sei hiefür eine Entschädigung festgesetzt worden, ohne daß zu ersehen wäre, welche Überlegungen dieser Entscheidung zugrunde lagen. Es werde daher zu klären sein, in welchem Ausmaß die Parzelle Nr. 203/2, Katastralgemeinde N, durch die Abänderung der Regulierung tatsächlich in Anspruch genommen werde. Es erweise sich außerdem das von der ersten Instanz eingeholte Gutachten als unzureichend, weil es über die Grundlagen der Wertermittlung nicht hinreichend Aufschluß gebe. Es falle nicht in die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde, den Beschwerdeführern für die durch die ursprüngliche und rechtskräftig bewilligte Regulierung in Anspruch genommenen 150 m2 einen Schadenersatz zuzusprechen, da zufolge der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes die Behörde eine Entschädigung nur bei Vorliegen eines Zwangsrechtes bzw. im Fall eines gütlichen Übereinkommens festlegen könne (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 1958, Slg. N.F. Nr. 4596/A). Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Die auf diesen Rechtstitel gestützten Forderungen gehörten daher im Streitfall auf den Zivilrechtsweg.Mit Bescheid der nunmehr belangten Behörde vom 5. Februar 1969 wurde der Berufung der Beschwerdeführer gegen den letztgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf gemäß den Paragraphen 66 und 73 AVG 1950 stattgegeben, der erstinstanzliche Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz verwiesen. Mit Eingabe vom 19. November 1966 hätten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht gestellt, da das Amt der Burgenländischen Landesregierung über ihre am 6. Mai 1966 eingebrachte Berufung bisher nicht entschieden habe. Dieses Amt habe unter Vorlage der Verwaltungsakten berichtet, daß die Voraussetzungen des Paragraph 73, AVG 1950 für den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung gegeben seien. Die Behörde habe sich bei ihrer Entscheidung von folgenden Überlegungen leiten lassen: Ein wesentlicher Verfahrensmangel sei schon darin zu erblicken, daß nicht eindeutig hervorgehe, in welchem Ausmaß tatsächlich durch die Abänderung der Regulierung zusätzlich Grund aus der Parzelle Nr. 203/2, Katastralgemeinde N, in Anspruch genommen werde. Während nämlich im Verhandlungsprotokoll vom 23. August 1965 in diesem Zusammenhang von 159 m2 die Rede sei, seien mit dem erstinstanzlichen Bescheid lediglich 109 m2 enteignet worden und es sei hiefür eine Entschädigung festgesetzt worden, ohne daß zu ersehen wäre, welche Überlegungen dieser Entscheidung zugrunde lagen. Es werde daher zu klären sein, in welchem Ausmaß die Parzelle Nr. 203/2, Katastralgemeinde N, durch die Abänderung der Regulierung tatsächlich in Anspruch genommen werde. Es erweise sich außerdem das von der ersten Instanz eingeholte Gutachten als unzureichend, weil es über die Grundlagen der Wertermittlung nicht hinreichend Aufschluß gebe. Es falle nicht in die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde, den Beschwerdeführern für die durch die ursprüngliche und rechtskräftig bewilligte Regulierung in Anspruch genommenen 150 m2 einen Schadenersatz zuzusprechen, da zufolge der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes die Behörde eine Entschädigung nur bei Vorliegen eines Zwangsrechtes bzw. im Fall eines gütlichen Übereinkommens festlegen könne vergleiche , Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 1958, Slg. N.F. Nr. 4596/A). Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Die auf diesen Rechtstitel gestützten Forderungen gehörten daher im Streitfall auf den Zivilrechtsweg.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 3. Oktober 1969 wurde sodann
I.) gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959, in der Fassung BGBl. Nr. 207/1969, festgestellt, daß die von der Gemeinde N ausgeführte Regulierung der Ortsstrecke des B-baches in der Gemeinde N mit der mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 9. Mai 1950 erteilten Bewilligung im wesentlichen übereinstimme. Gemäß derselben Gesetzesstelle wurden die im Bereich des Grundstückes Nr. 203/2 der Katastralgemeinde N festgestellten geringfügigen Abweichungen nachträglich bewilligt;römisch eins.) gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1969,, festgestellt, daß die von der Gemeinde N ausgeführte Regulierung der Ortsstrecke des B-baches in der Gemeinde N mit der mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 9. Mai 1950 erteilten Bewilligung im wesentlichen übereinstimme. Gemäß derselben Gesetzesstelle wurden die im Bereich des Grundstückes Nr. 203/2 der Katastralgemeinde N festgestellten geringfügigen Abweichungen nachträglich bewilligt;
II.) gemäß §§ 121 Abs. 1, 102 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 12 Abs. 2 WRG 1959 der Antrag der Beschwerdeführer auf Entschädigung des durch die Regulierung herbeigeführten Grundverlustes von 309 m2 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei.) gemäß Paragraphen 121, Absatz eins, 102, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 der Antrag der Beschwerdeführer auf Entschädigung des durch die Regulierung herbeigeführten Grundverlustes von 309 m2 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
Die von den Beschwerdeführern im Weg eines Antrages gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 angerufene und nunmehr belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid den Berufungen der Beschwerdeführer und der Gemeinde N gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß den §§ 66 und 73 AVG nicht Folge. In der Begründung dieses Bescheides wurde u.a. ausgeführt, nach Durchführung eines Lokalaugenscheines am 16. September 1969 sei mit dem erstinstanzlichen Bescheid die Übereinstimmung des Regulierungsprojektes mit der erteilten Bewilligung festgestellt bzw. seien die vorgefundenen geringfügigen Abweichungen nachträglich gemäß § 121 WRG 1959 genehmigt worden. Die Forderungen der Beschwerdeführer nach Entschädigung seien mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen worden. Die Entscheidung sei damit begründet worden, daß mit Beschluß des Bezirksgerichtes Oberpullendorf vom 15. Juni 1955, Zl. 2 Nc 115/55-4, die Abschreibung der zum Bau der Wasseranlage verwendeten Teilfläche der Parzelle Nr. 130, Katastralgemeinde N, gemäß den §§ 15 ff Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, angeordnet worden sei. Dieser Beschluß sei der damaligen Eigentümerin der Parzelle Nr. 203/2, nämlich der Erstbeschwerdeführerin, zugestellt worden und in Rechtskraft erwachsen. Daraus ergebe sich aber, daß die für die Regulierung in Anspruch genommene Teilfläche der Parzelle Nr. 203/2 nicht mehr im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin gestanden sei. Es könne daher auch kein fremdes bestehendes Recht (Grundeigentum) verletzt worden sein, was aber im gegenständlichen Fall Voraussetzung für die Einräumung der Parteistellung gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sei. Allfällige Ersatzansprüche für die abgeschriebene Teilfläche von 309 m2 hätten die Eigentümer der Parzelle Nr. 203/2 gemäß § 20 Liegenschaftsteilungsgesetz innerhalb von drei Jahren nach Ausfertigung des angeführten Beschlusses geltend machen müssen.Die von den Beschwerdeführern im Weg eines Antrages gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 angerufene und nunmehr belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid den Berufungen der Beschwerdeführer und der Gemeinde N gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß den Paragraphen 66 und 73 AVG nicht Folge. In der Begründung dieses Bescheides wurde u.a. ausgeführt, nach Durchführung eines Lokalaugenscheines am 16. September 1969 sei mit dem erstinstanzlichen Bescheid die Übereinstimmung des Regulierungsprojektes mit der erteilten Bewilligung festgestellt bzw. seien die vorgefundenen geringfügigen Abweichungen nachträglich gemäß Paragraph 121, WRG 1959 genehmigt worden. Die Forderungen der Beschwerdeführer nach Entschädigung seien mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen worden. Die Entscheidung sei damit begründet worden, daß mit Beschluß des Bezirksgerichtes Oberpullendorf vom 15. Juni 1955, Zl. 2 Nc 115/55-4, die Abschreibung der zum Bau der Wasseranlage verwendeten Teilfläche der Parzelle Nr. 130, Katastralgemeinde N, gemäß den Paragraphen 15, ff Liegenschaftsteilungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, angeordnet worden sei. Dieser Beschluß sei der damaligen Eigentümerin der Parzelle Nr. 203/2, nämlich der Erstbeschwerdeführerin, zugestellt worden und in Rechtskraft erwachsen. Daraus ergebe sich aber, daß die für die Regulierung in Anspruch genommene Teilfläche der Parzelle Nr. 203/2 nicht mehr im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin gestanden sei. Es könne daher auch kein fremdes bestehendes Recht (Grundeigentum) verletzt worden sein, was aber im gegenständlichen Fall Voraussetzung für die Einräumung der Parteistellung gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 sei. Allfällige Ersatzansprüche für die abgeschriebene Teilfläche von 309 m2 hätten die Eigentümer der Parzelle Nr. 203/2 gemäß Paragraph 20, Liegenschaftsteilungsgesetz innerhalb von drei Jahren nach Ausfertigung des angeführten Beschlusses geltend machen müssen.
Die Beschwerdeführer hätten dagegen im wesentlichen ausgeführt: Ein Verfahrensmangel sei darin zu erblicken, daß die Erstbeschwerdeführerin zur Bewilligungsverhandlung vom 3. Mai 1950 nicht ordnungsgemäß geladen worden sei. Sie sei daher bei dieser Wasserrechtsverhandlung ohne Kenntnis der Säumnisfolgen bzw. ohne Kenntnis der Folgen eines bei dieser Verhandlung gegen das Projekt nicht erhobenen Einspruches erschienen. Mit dem Bewilligungsbescheid sei weder über eine Entschädigung abgesprochen noch der Gemeinde N ein Zwangsrecht eingeräumt worden. Tatsächlich seien aber durch das Regulierungsvorhaben zunächst 150 m2, in späterer Folge weitere 159 m2 aus der Parzelle Nr. 203/2 in Anspruch genommen worden. Auch wenn man davon ausgehe, daß der Zweitbeschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht mehr Eigentümer der durch das Regulierungsunternehmen beanspruchten 309 m2 gewesen sei, so sei dennoch zu beurteilen gewesen, inwiefern durch die Inanspruchnahme der B-bachregulierung die Nutzung der 309 m2 verringert worden sei. Die Entschädigung für die Inanspruchnahme beinhalte nicht etwa, wie im erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt sei, nur den Eigentumsverlust, sondern auch den Nutzungsverlust. Wenn dieser Nutzungsverlust derart sei, daß er bereits im Zeitpunkt der Inanspruchnahme das Grundstück wertlos mache, so sei für die Beurteilung der Entschädigung nicht der Zeitpunkt der Bescheiderlassung, sondern der Zeitpunkt maßgebend, in dem das Grundstück wertlos geworden sei. Denn der neue Eigentümer erwerbe ja nicht ein wertvolles, sondern ein wertloses Grundstück und könne daher schon aus diesem Grund nicht mehr aktiv legitimiert sein, eine Entschädigung zu begehren. Es sei daher die im erstinstanzlichen Bescheid dargelegte Rechtsansicht, die Aktivlegitimation sei infolge Eigentumsüberganges nicht mehr gegeben, unrichtig. Vielmehr hätte anläßlich der Verhandlung über die Entschädigung für die Inanspruchnahme der Grundstücke in den Jahren 1950 bis 1953 bzw. für den Wertverlust der Grundstücke eine angemessene Entschädigung festgesetzt werden müssen. Weiters habe es der erstinstanzliche Bescheid verabsäumt festzustellen, inwieweit durch die Inanspruchnahme der 309 m2 durch das Regulierungsunternehmen eine Wertbeeinträchtigung des Grundstückes eingetreten sei. Wesentlich sei nicht, ob Grundstückseigentümer im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides der Zweitbeschwerdeführer gewesen sei, sondern ob im Zeitpunkt der Inanspruchnahme eine Wertbeeinträchtigung des Grundstückes eingetreten sei; denn der Schaden, der durch die Inanspruchnahme eingetreten sei, sei ja nicht erst mit dem Eigentumsverlust gegeben, sondern mit dem Wertverlust des Grundstückes.
Mit Eingabe vom 16. April 1970 hätten darauf die Beschwerdeführer einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht eingebracht, weil der Landeshauptmann von Burgenland über ihre am 21. Oktober 1969 eingebrachte Berufung nicht entschieden habe. Die säumige Behörde habe unter Vorlage der Verwaltungsakten am 15. Mai 1970 berichtet, daß die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 73 AVG 1950 gegeben sei.Mit Eingabe vom 16. April 1970 hätten darauf die Beschwerdeführer einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht eingebracht, weil der Landeshauptmann von Burgenland über ihre am 21. Oktober 1969 eingebrachte Berufung nicht entschieden habe. Die säumige Behörde habe unter Vorlage der Verwaltungsakten am 15. Mai 1970 berichtet, daß die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß Paragraph 73, AVG 1950 gegeben sei.
Die belangte Behörde sei bei ihrer Entscheidung von folgenden Erwägungen ausgegangen: Aus dem auch im Berufungsverfahren geltenden Grundsatz der materiellen Wahrheit (§ 39 AVG 1950) habe die Behörde auch neu hervorgekommene Tatsachen zu berücksichtigen. Ihr sei es im Zeitpunkt ihrer ersten Entscheidung (Bescheid vom 5. Februar 1969) nicht bekannt gewesen, daß mit rechtskräftigem Beschluß des Bezirksgerichtes Oberpullendorf vom 15. Juni 1955 die vom Regulierungsunternehmen aus der Parzelle Nr. 203/2 in Anspruch genommene Fläche im Ausmaß von 309 m2 der Parzelle Nr. 130 Katastralgemeinde N, gemäß §§ 15 ff Liegenschaftsteilungsgesetz zugesprochen worden sei. Hiedurch hätten die Beschwerdeführer, dies sei unbestritten, das Eigentumsrecht an dem von Regulierungsunternehmen in Anspruch genommenen Parzellenteil von 309 m2 verloren.Die belangte Behörde sei bei ihrer Entscheidung von folgenden Erwägungen ausgegangen: Aus dem auch im Berufungsverfahren geltenden Grundsatz der materiellen Wahrheit (Paragraph 39, AVG 1950) habe die Behörde auch neu hervorgekommene Tatsachen zu berücksichtigen. Ihr sei es im Zeitpunkt ihrer ersten Entscheidung (Bescheid vom 5. Februar 1969) nicht bekannt gewesen, daß mit rechtskräftigem Beschluß des Bezirksgerichtes Oberpullendorf vom 15. Juni 1955 die vom Regulierungsunternehmen aus der Parzelle Nr. 203/2 in Anspruch genommene Fläche im Ausmaß von 309 m2 der Parzelle Nr. 130 Katastralgemeinde N, gemäß Paragraphen 15, ff Liegenschaftsteilungsgesetz zugesprochen worden sei. Hiedurch hätten die Beschwerdeführer, dies sei unbestritten, das Eigentumsrecht an dem von Regulierungsunternehmen in Anspruch genommenen Parzellenteil von 309 m2 verloren.
Voraussetzung für die Festlegung einer Entschädigung gemäß den §§ 117 und 118 WRG 1959 sei die bescheidmäßige Begründung eines Zwangsrechtes (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Nr. 4663/A). Ein Zwangsrecht könne aber nur unter den imVoraussetzung für die Festlegung einer Entschädigung gemäß den Paragraphen 117 und 118 WRG 1959 sei die bescheidmäßige Begründung eines Zwangsrechtes (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Nr. 4663/A). Ein Zwangsrecht könne aber nur unter den im
6. Abschnitt des Wasserrechtsgesetzes 1959 enthaltenen Voraussetzungen dann eingeräumt werden, wenn überhaupt fremde Rechte durch das Projekt beeinträchtigt bzw. verletzt worden seien. Durch den erwähnten Beschluß des Bezirksgerichtes Oberpullendorf sei aber der Einräumung eines Zwangsrechtes überhaupt der Boden entzogen worden, da mit diesem Beschluß die beanspruchte Fläche dem Regulierungsunternehmen zugesprochen worden sei. Die Begründung eines Zwangsrechtes sei sohin nicht mehr erforderlich und daher auch der Zuspruch einer Entschädigung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 nicht möglich. Gleichzeitig sei aber auch durch diesen Beschluß den Beschwerdeführern die Grundlage für ihre Parteistellung entzogen. Da sie seit 1955 nicht mehr Eigentümer der beanspruchten 309 m2 seien, würden sie auch nicht mehr durch das Regulierungsvorhaben berührt oder zu einer Leistung, Duldung bzw. Unterlassung im Sinne des § 102 Abs. 2 lit. b WRG 1959 verpflichtet. Es erübrige sich daher ein Eingehen auf die restlichen Ausführungen der Beschwerdeführer.6. Abschnitt des Wasserrechtsgesetzes 1959 enthaltenen Voraussetzungen dann eingeräumt werden, wenn überhaupt fremde Rechte durch das Projekt beeinträchtigt bzw. verletzt worden seien. Durch den erwähnten Beschluß des Bezirksgerichtes Oberpullendorf sei aber der Einräumung eines Zwangsrechtes überhaupt der Boden entzogen worden, da mit diesem Beschluß die beanspruchte Fläche dem Regulierungsunternehmen zugesprochen worden sei. Die Begründung eines Zwangsrechtes sei sohin nicht mehr erforderlich und daher auch der Zuspruch einer Entschädigung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 nicht möglich. Gleichzeitig sei aber auch durch diesen Beschluß den Beschwerdeführern die Grundlage für ihre Parteistellung entzogen. Da sie seit 1955 nicht mehr Eigentümer der beanspruchten 309 m2 seien, würden sie auch nicht mehr durch das Regulierungsvorhaben berührt oder zu einer Leistung, Duldung bzw. Unterlassung im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, Litera b, WRG 1959 verpflichtet. Es erübrige sich daher ein Eingehen auf die restlichen Ausführungen der Beschwerdeführer.
Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf "Entschädigung wegen der Inanspruchnahme von 309 m2 von der Parzelle 203/2 der KG N" verletzt. Hierüber wurde erwogen:
Die Beschwerdeführer räumen ein, daß im Jahre 1955 durch Gerichtsbeschluß die durch die B-bachregulierung in Anspruch genommenen 309 m2 von der nunmehr im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers stehenden Parzelle Nr. 203/2 abgeschrieben und dem Grundstück 130 der EZ. 1, Katastralgemeinde N, zugeschrieben wurden. Im Jahre 1962 sei aber durch Beschluß des Bezirksgerichtes Oberpullendorf eine Fläche von 188 m2 zu der vorangeführten Parzelle Nr. 203/2, die im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers stehe, zugeschrieben worden. Die belangte Behörde habe es verabsäumt festzustellen, ob die im Jahre 1962 zugeschriebenen 188 m2 eine Teilfläche der im Jahre 1955 abgeschriebenen 309 m2 darstellen. Dies sei aber wesentlich, da der angefochtene Bescheid die Aktivlegitimation aus der Eigentümereigenschaft des Zweitbeschwerdeführers ableite. Es sei daher in Wahrheit ungeklärt, ob eine Aktivlegitimation der Beschwerdeführer vorliege.
Die Beschwerdeführer behaupten selbst, daß die fragliche Parzelle Nr. 203/2 im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers steht. Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind diejenigen Personen Parteien im wasserrechtlichen Verfahren, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden. Gemäß § 12 Abs. 2 ist u. a. das Grundeigentum als Recht, das berührt werden kann, anzusehen. Da die Erstbeschwerdeführerin nicht das Grundeigentum, sondern nur das Fruchtgenußrecht an der in Rede stehenden Parzelle Nr. 203/2 geltend macht, war die belangte Behörde von vornherein im Recht, wenn sie diese Beschwerdeführerin hinsichtlich des vorliegenden Entschädigungsantrages nicht als Partei behandelte. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen, da die Erstbeschwerdeführerin in einem Recht aus dem Grundeigentum nicht verletzt, ein anderes Recht aber nicht geltend gemacht wurde.Die Beschwerdeführer behaupten selbst, daß die fragliche Parzelle Nr. 203/2 im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers steht. Gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 sind diejenigen Personen Parteien im wasserrechtlichen Verfahren, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden. Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, ist u. a. das Grundeigentum als Recht, das berührt werden kann, anzusehen. Da die Erstbeschwerdeführerin nicht das Grundeigentum, sondern nur das Fruchtgenußrecht an der in Rede stehenden Parzelle Nr. 203/2 geltend macht, war die belangte Behörde von vornherein im Recht, wenn sie diese Beschwerdeführerin hinsichtlich des vorliegenden Entschädigungsantrages nicht als Partei behandelte. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen, da die Erstbeschwerdeführerin in einem Recht aus dem Grundeigentum nicht verletzt, ein anderes Recht aber nicht geltend gemacht wurde.
Der Zweitbeschwerdeführer ist, wie oben schon festgestellt, Eigentümer der Parzelle Nr. 203/2. Es ist richtig, daß die belangte Behörde die Frage, ob eine Teilfläche der mit Gerichtsbeschluß vom Jahre 1955 abgeschriebenen Fläche von 309 m2 wieder in das Eigentum des Zweitbeschwerdeführers kam, nicht geklärt hat. Dieser Frage fehlt aber deshalb wesentliche Bedeutung, weil es nicht darauf ankommt, ob dem Zweitbeschwerdeführer an der Fläche von 309 m2 der Parzelle Nr. 203/2 ganz oder teilweise das Eigentumsrecht zusteht, sondern ob an dem in Betracht kommenden Grundstück ein Zwangsrecht auf Grund des Wasserrechtsgesetzes begründet wurde oder nicht. Die Begründung eines solchen Zwangsrechtes behauptet aber der Zweitbeschwerdeführer nicht. Die Akten des Verwaltungsverfahrens bieten auch nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, daß ein solches Zwangsrecht zugunsten der mitbeteiligten Partei oder auch zugunsten eines Dritten im Zug eines wasserrechtlichen Verfahrens an diesem Grundstück eingeräumt wurde. Es ist vielmehr aktenkundig und unbestritten, daß die fragliche Teilfläche von 309 m2 durch Gerichtsbeschluß aus dem Jahre 1955 vom Grundstück der Erstbeschwerdeführerin abgetrennt und in das Eigentum eines Dritten übergeführt wurde. Die eventuell in Betracht kommende Rücküberführung eines Teiles dieses Grundstückes in das Eigentum des Zweitbeschwerdeführers könnte nur dann für den Beschwerdefall bedeutsam sein, wenn an dem Grundstück seither ein Zwangsrecht begründet worden wäre.
Gemäß § 63 WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde, um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern oder ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, in dem Maß als erforderlichGemäß Paragraph 63, WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde, um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern oder ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, in dem Maß als erforderlich
a) Dienstbarkeiten begründen, die den Zugang zu einem öffentlichen Gewässer eröffnen oder erheblich erleichtern;
b) für Wasseranlagen, deren Errichtung oder Erhaltung im Vergleiche zu den Nachteilen der Zwangsrechte überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen …, damit Wasser reingehalten, zu- und abgeleitet … die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken
und Vorrichtungen hergestellt ... werden kann;
c) Liegenschaften und Bauwerke ganz oder teilweise enteignen, wenn in Fällen der unter lit. b) bezeichneten Art die Einräumung einer Dienstbarkeit nicht ausreichen würde. c) Liegenschaften und Bauwerke ganz oder teilweise enteignen, wenn in Fällen der unter Litera b,) bezeichneten Art die Einräumung einer Dienstbarkeit nicht ausreichen würde.
Nach § 65 Abs. 1 können zur Ausführung und Erhaltung von Schutz und Regulierungsbauten, die im öffentlichen Interesse unternommen werden, ... Liegenschaften enteignet ….werden.Nach Paragraph 65, Absatz eins, können zur Ausführung und Erhaltung von Schutz und Regulierungsbauten, die im öffentlichen Interesse unternommen werden, ... Liegenschaften enteignet ….werden.
Gemäß § 117 Abs. 1 WRG 1959 entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in Sondervorschriften vorgesehen sind, sofern dieses Bundesgesetz (§§ 18 Abs. 6 und 26) nicht anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde.Gemäß Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in Sondervorschriften vorgesehen sind, sofern dieses Bundesgesetz (Paragraphen 18, Absatz 6 und 26) nicht anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde.
Nach § 60 Abs. 2 WRG 1959 ist die Einräumung von Zwangsrechten, zu denen auch die Enteignung gemäß §§ 63 bis 70 zählt, nur gegen angemessene Entschädigung zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.Nach Paragraph 60, Absatz 2, WRG 1959 ist die Einräumung von Zwangsrechten, zu denen auch die Enteignung gemäß Paragraphen 63 bis 70 zählt, nur gegen angemessene Entschädigung zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6. März 1958, Slg. N.F. Nr. 4596/A, ausgeführt, die im Gegenstande tätig gewordenen Wasserrechtsbehörden seien an sich berufen, über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen abzusprechen, sofern eine Entschädigung auf Grund einer diesbezüglichen Vorschrift des Wasserrechtegesetzes überhaupt zu bestimmen ist. Die behördliche Festsetzung einer Entschädigung für Grundstücke aber, deren Übergang in das Eigentum des Bewilligungswerbers in keiner Weise gesichert sei, erweise sich bei mangelnder Einwilligung des Eigentümers als in den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes nicht begründet.
Dies muß umsomehr gelten, wenn, wie im Beschwerdefall, feststeht, daß das in Betracht kommende Grundstück nicht durch die Begründung eines Zwangsrechtes oder eine andere im Wasserrechtsgesetz vorgesehene Maßnahme in das Eigentum des Bewilligungswerbers übergegangen ist.
Demnach war die belangte Behörde mangels des Vorliegens der Begründung eines Zwangsrechtes nach dem Wasserrechtsgesetz oder einer anderen eine Entschädigungspflicht begründenden Maßnahme nach dem Wasserrechtsgesetz nicht berechtigt oder verpflichtet, über einen vom Zweitbeschwerdeführer geltend gemachten Entschädigungsanspruch abzusprechen, der sich auf den Eigentumsübergang an dem in Betracht kommenden Teil der Parzelle Nr. 203/2 im Ausmaß von 309 m2 bezog. Dementsprechend lag auch kein Mangel des Verfahrens vor, wann die belangte Behörde nicht klärte, ob ein Teil dieser Fläche später in das Eigentum das Zweitbeschwerdeführers übergeführt wurde.
Der Zweitbeschwerdeführer glaubt schließlich, seinen Entschädigungsanspruch auf § 12 Abs. 4 WRG 1959 stützen zu können. Er behauptet aber nicht, daß eine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit durch Änderung des Grundwasserstandes hinsichtlich des im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers befindlichen Teiles des Grundstückes Nr. 302/2, Katastralgemeinde N, eingetreten sei. Er beruft sich überhaupt nicht auf die Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit, sondern nur auf einen Wertverlust, der keinen Entschädigungsanspruch gemäß § 12 Abs. 4 WRG 1959 begründet. Im übrigen behauptet er auch nicht, einen derartigen Anspruch schon im Verwaltungsverfahren geltend gemacht zu haben.Der Zweitbeschwerdeführer glaubt schließlich, seinen Entschädigungsanspruch auf Paragraph 12, Absatz 4, WRG 1959 stützen zu können. Er behauptet aber nicht, daß eine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit durch Änderung des Grundwasserstandes hinsichtlich des im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers befindlichen Teiles des Grundstückes Nr. 302/2, Katastralgemeinde N, eingetreten sei. Er beruft sich überhaupt nicht auf die Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit, sondern nur auf einen Wertverlust, der keinen Entschädigungsanspruch gemäß Paragraph 12, Absatz 4, WRG 1959 begründet. Im übrigen behauptet er auch nicht, einen derartigen Anspruch schon im Verwaltungsverfahren geltend gemacht zu haben.
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG 1965 zur Gänze als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 zur Gänze als unbegründet abzuweisen.
Der Anspruch auf Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a und b, 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG 1965, ferner auf Art. I B Z. 4 und 5 sowie C Z. 7 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.Der Anspruch auf Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz 2, Litera a und b sowie Absatz 3, Litera a und b, 53 Absatz eins, letzter Satz VwGG 1965, ferner auf Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 sowie C Ziffer 7, der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 4.
Wien, am 17. März 1972
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971000570.X00Im RIS seit
11.09.2002Zuletzt aktualisiert am
04.02.2015