RS Vwgh 1972/3/20 1812/71

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Veröffentlicht am 20.03.1972
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ab Beginn der Ersatzvornahme steht dem Verpflichteten ein Einfluß auf deren Durchführung nicht zu, (die Behörde ist daher nicht verpflichtet, eine allfällige Senkung der Ersatzvornahmekosten durch persönliche Mitwirkung des Verpflichteten bei der Abtragung eines Gebäudes in Erwägung zu ziehen und über deren Ausmaß Ermittlungen anzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971001812.X03

Im RIS seit

28.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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