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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Ab Beginn der Ersatzvornahme steht dem Verpflichteten ein Einfluß auf deren Durchführung nicht zu, (die Behörde ist daher nicht verpflichtet, eine allfällige Senkung der Ersatzvornahmekosten durch persönliche Mitwirkung des Verpflichteten bei der Abtragung eines Gebäudes in Erwägung zu ziehen und über deren Ausmaß Ermittlungen anzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971001812.X03Im RIS seit
28.08.2002Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013