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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §55 Abs1;Rechtssatz
Keine Rechtswidrigkeit, wenn entgegen dem Antrag des Beschuldigten ein Beweis (hier Einvernahme von Zeugen) im Rechtshilfeweg und nicht von der erkennenden Behörde aufgenommen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971000912.X01Im RIS seit
23.09.2002