TE Vfgh Beschluss 1984/10/8 G100/84

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Veröffentlicht am 08.10.1984
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
BDG 1979 §184a
BG vom 14.12.83, BGBl 569, mit dem das BDG 1979 und das Bundeslehrer-LehrverpflichtungsG geändert werden

Leitsatz

B-VG Art140 Abs1; Individualantrag auf Aufhebung des ArtII Abs2 Z3 in BGBl. 659/1983 (Änderung des BDG 1979 und des Bundeslehrer-LehrverpflichtungsG); Feststellungsbegehren wäre zulässig, Verwaltungsrechtsweg daher zumutbar, keine Legitimation

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. 1. W S, Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 8, und Leiter einer Telegraphenzeugabteilung, erfüllt nach seinen Angaben alle Voraussetzungen, um gemäß §184a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 idF BGBl. 659/1983 und ArtII Abs2 des zuletzt genannten Gesetzes in die Verwendungsgruppe PT 3, Zulagengruppe 1, Gehaltsstufe 19, übergeleitet zu werden. Durch die Überleitung erst zum 1. Mai 1986 - anstatt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. 659/1983 - ergebe sich für ihn eine monatliche Gehaltsminderung von derzeit 3272 S.

1.2. S beantragt beim VfGH in einem als Beschwerde gemäß Art140 Abs1 B-VG bezeichneten Schriftsatz, den ArtII Abs2 Z3 des BG vom 14. Dezember 1983, BGBl. 659, mit dem ua. das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 geändert wurde, als verfassungswidrig aufzuheben. Für das Inkrafttreten der Überleitung erst zum 1. Mai 1986 seien keine sachlichen Erwägungen maßgebend. Rein "budgetmäßige" Gründe seien verfassungswidrig und könnten daher seine Rechte nicht beeinträchtigen. Durch das Hinausschieben seiner Überleitung in die Verwendungsgruppe PT 3 auf den 1. Mai 1986 erachte er sich in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt.

ArtII Abs1 und 2 des BG BGBl. 659/1983 hat folgenden Wortlaut:

"(1) Der Beamte des Dienststandes, der dem im §184a BDG 1979 umschriebenen Personenkreis angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung bewirken.

(2) Die Überleitung beziehungsweise Ernennung einer Person, die der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung noch nicht angehört, ist

1. in die Verwendungsgruppen PT 1, PT 2, PT 7, PT 8 und PT 9 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1984,

2. in die Verwendungsgruppen PT 5 und PT 6 frühestens mit Wirkung vom 1. März 1985,

3. in die Verwendungsgruppen PT 3 und PT 4 frühestens mit Wirkung vom 1. Mai 1986 zulässig."

Der Antrag ist nicht zulässig.

1. Gemäß Art140 B-VG erkennt der VfGH über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzes auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der VfGH in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem unmittelbar betroffenen Normadressaten aber kommt diese Antragsbefugnis zu. Es ist (wie der VfGH im Beschl. VfSlg. 8009/1977 ausgeführt und in seiner späteren Judikatur mehrfach zB VfSlg. 8148/1977, 8241/1978, 8276/1978 und 8485/1979 bestätigt hat) für die Antragslegitimation darüber hinaus auch erforderlich, daß dem Antragsteller ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der von ihm behaupteten Verfassungswidrigkeit nicht zur Verfügung steht.

2. Der VfGH ist der Ansicht, daß dem Antragsteller durch das Begehren eines Feststellungsbescheides über die Wirksamkeit einer von ihm abgegebenen Erklärung gemäß ArtII Abs1 des BG BGBl. 659/1983 ein anderer Weg der Rechtsverfolgung zu Verfügung steht.

Der Antragsteller gehört - wenn seinen Behauptungen gefolgt wird - dem in §184a BDG 1979 idF BGBl. 659/1983 umschriebenen Personenkreis an. Er gibt nicht an, ob er die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Erklärung, die seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung bewirkt, schon abgegeben hat. Sind die Wirkungen einer solchen Erklärung strittig - der Antragsteller behauptet, daß die Wirkung einer solchen Erklärung in seinem Fall verfassungsgemäß, entgegen dem Wortlaut des Gesetzes, im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes einzutreten habe -, so ist hierüber vom Bundesminister für Verkehr - Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung - als zuständiger Dienstbehörde mit einem Feststellungsbescheid zu entscheiden, zumal auch ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der Feststellung gegeben ist, mit welchem Zeitpunkt die Überleitung in die neue Besoldungsgruppe stattfindet. Sein Antrag auf eine solche Feststellung durch Bescheid wäre ein taugliches Mittel der Rechtsverfolgung und er hätte daher Anspruch auf Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides (vgl. VfSlg. 7172/1973). Dieser Bescheid, der innerhalb der gesetzlich hiefür vorgeschriebenen Frist zu erlassen ist, kann vom Antragsteller mit Beschwerde an den VwGH und den VfGH bekämpft werden. Das Verfahren über dieses Feststellungsbegehren könnte weder als aufwendig bezeichnet werden, noch wäre eine längere Dauer des Verfahrens anzunehmen. Die Erhebung von Beweisen käme im Hinblick auf den von vornherein feststehenden Sachverhalt praktisch nicht in Betracht. Die wohl einzige materiell-rechtliche Frage wäre auf dem Boden einer klaren Gesetzeslage zu beantworten. Die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid an den VwGH oder VfGH böte dem Antragsteller die Möglichkeit, sämtliche gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Gesetzesvorschrift sprechenden Argumente darzulegen und die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesstelle anzuregen. Von ins Gewicht fallenden Nachteilen, insbesondere einer besonderen Härte für den Antragsteller (s. dazu VfSlg. 8979/1980 und 9285/1981) kann sohin nicht gesprochen werden, wenn er auf den erörterten Weg verwiesen wird.

3. Der Antrag war sohin wegen des Fehlens der Legitimation zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Feststellungsbescheid, Dienstrecht, Post- und Telegraphenverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:G100.1984

Dokumentnummer

JFT_10158992_84G00100_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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