RS Vwgh 1972/3/24 2400/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1972
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §50 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
  1. VwGG § 50 heute
  2. VwGG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 50 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  5. VwGG § 50 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1395/62 E 30. Jänner 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Soferne nicht eine Bindung an die Rechtsausführungen des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH gegeben ist, hat die Behörde das Recht, im Ersatzbescheid auf andere Umstände Bedacht zu nehmen und auch den Sachverhalt anders zu würdigen (Unterrichtswesen). Ausführungen zur Frage des der Behörde bei Erstellung des Aufteilungsschlüssels (Berechnungsschlüssels) hinsichtlich der Kosten einer Hauptschule, im Hinblick auf die Schülerzahl und Finanzkraft der beteiligten Gemeinden, zustehenden Spielraumes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971002400.X03

Im RIS seit

26.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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