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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
PensionsO Wr 1966 §9 Abs1;Rechtssatz
Bei Prüfung der Frage, ob der Leidensgehalt der Krankheit eine der Blindheit oder Geisteskrankheit annähernd gleichwertiger ist, müssen sämtliche durch Krankheit bedingten Einschränkungen der Lebensbetätigungen in ihrer gemeinsamen und zusammengefaßten Auswirkung für den Kranken beurteilt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971002400.X01Im RIS seit
26.09.2002Zuletzt aktualisiert am
18.09.2008