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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §63 Abs8 idF 1969/204;Rechtssatz
Der gemäß dem zweiten Halbsatz des § 63 Abs 8 KOVG auf Verlangen des Versorgungsberechtigten zu erlassende Bescheid hat lediglich die Anpassung der Versorgungsleistung zum Gegenstand, dh, die rechtskräftig zuerkannte Versorgungsleistung ist auf der Grundlage der durch die generelle Anpassung geänderten Rechtslage zu bemessen.Der gemäß dem zweiten Halbsatz des Paragraph 63, Absatz 8, KOVG auf Verlangen des Versorgungsberechtigten zu erlassende Bescheid hat lediglich die Anpassung der Versorgungsleistung zum Gegenstand, dh, die rechtskräftig zuerkannte Versorgungsleistung ist auf der Grundlage der durch die generelle Anpassung geänderten Rechtslage zu bemessen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1970002199.X03Im RIS seit
14.08.2002