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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13 Abs6;Rechtssatz
Steht der landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Betrieb nicht im Alleineigentum des Versorgungsberechtigten, so ist nicht vom Einheitswert der Besitzanteile auszugehen, sondern der Pauschbetrag nach § 13 Abs 4 oder Abs 5 KOVG auf Grund des Einheitswertes des gesamten landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes zu errechnen; sodann ist der so ermittelte Pauschbetrag in dem Verhältnis anzurechnen, das dem Eigentumsanteil des Versorgungsberechtigten an dem Betrieb entspricht.Steht der landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Betrieb nicht im Alleineigentum des Versorgungsberechtigten, so ist nicht vom Einheitswert der Besitzanteile auszugehen, sondern der Pauschbetrag nach Paragraph 13, Absatz 4, oder Absatz 5, KOVG auf Grund des Einheitswertes des gesamten landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes zu errechnen; sodann ist der so ermittelte Pauschbetrag in dem Verhältnis anzurechnen, das dem Eigentumsanteil des Versorgungsberechtigten an dem Betrieb entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1970001682.X01Im RIS seit
15.07.2002