RS Vwgh 1972/3/24 1682/70

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Veröffentlicht am 24.03.1972
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13 Abs6;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Steht der landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Betrieb nicht im Alleineigentum des Versorgungsberechtigten, so ist nicht vom Einheitswert der Besitzanteile auszugehen, sondern der Pauschbetrag nach § 13 Abs 4 oder Abs 5 KOVG auf Grund des Einheitswertes des gesamten landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes zu errechnen; sodann ist der so ermittelte Pauschbetrag in dem Verhältnis anzurechnen, das dem Eigentumsanteil des Versorgungsberechtigten an dem Betrieb entspricht.Steht der landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Betrieb nicht im Alleineigentum des Versorgungsberechtigten, so ist nicht vom Einheitswert der Besitzanteile auszugehen, sondern der Pauschbetrag nach Paragraph 13, Absatz 4, oder Absatz 5, KOVG auf Grund des Einheitswertes des gesamten landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes zu errechnen; sodann ist der so ermittelte Pauschbetrag in dem Verhältnis anzurechnen, das dem Eigentumsanteil des Versorgungsberechtigten an dem Betrieb entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1970001682.X01

Im RIS seit

15.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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