RS Vwgh 1972/3/24 1502/71

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Veröffentlicht am 24.03.1972
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67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Wenn die Behörde im Hinblick auf eine seit der letzten rechtskräftigen Rentenbemessung eingetretene Befundänderung auch ein neuerliches Einschätzungsverfahren gemäß § 8 KOVG durchzuführen hat, so ist es ihr nicht verwehrt, der berufskundlichen Einschätzungen nunmehr einen anderen Beruf (hier: den zuletzt ausgeübten Beruf) zugrundezulegen, als dies bei der letzten berufkundlichen Einschätzung der Fall war.Wenn die Behörde im Hinblick auf eine seit der letzten rechtskräftigen Rentenbemessung eingetretene Befundänderung auch ein neuerliches Einschätzungsverfahren gemäß Paragraph 8, KOVG durchzuführen hat, so ist es ihr nicht verwehrt, der berufskundlichen Einschätzungen nunmehr einen anderen Beruf (hier: den zuletzt ausgeübten Beruf) zugrundezulegen, als dies bei der letzten berufkundlichen Einschätzung der Fall war.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen Materien KOVG §52 Abs2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971001502.X01

Im RIS seit

26.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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