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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §8;Rechtssatz
Wenn die Behörde im Hinblick auf eine seit der letzten rechtskräftigen Rentenbemessung eingetretene Befundänderung auch ein neuerliches Einschätzungsverfahren gemäß § 8 KOVG durchzuführen hat, so ist es ihr nicht verwehrt, der berufskundlichen Einschätzungen nunmehr einen anderen Beruf (hier: den zuletzt ausgeübten Beruf) zugrundezulegen, als dies bei der letzten berufkundlichen Einschätzung der Fall war.Wenn die Behörde im Hinblick auf eine seit der letzten rechtskräftigen Rentenbemessung eingetretene Befundänderung auch ein neuerliches Einschätzungsverfahren gemäß Paragraph 8, KOVG durchzuführen hat, so ist es ihr nicht verwehrt, der berufskundlichen Einschätzungen nunmehr einen anderen Beruf (hier: den zuletzt ausgeübten Beruf) zugrundezulegen, als dies bei der letzten berufkundlichen Einschätzung der Fall war.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen Materien KOVG §52 Abs2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971001502.X01Im RIS seit
26.08.2002