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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §11a Abs1;Rechtssatz
Die Einschätzung einer Dienstbeschädigung ist nur dann im Rahmen des gemäß § 11a KOVG abgeführten Verfahrens - abgesehen von der Sonderregelung des § 11a Abs 2 und Abs 3 KOVG - zulässig, wenn eine Einschätzung im Verfahren nach § 4 bzw § 52 KOVG nicht möglich ist. Dies ist zB dann der Fall, wenn seinerzeit bei der Anerkennung der Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigungen eine Einzeleinschätzung nach der Richtsatzverordnung nicht vorgenommen wurde oder wenn es zu einer Neubemessung der Beschädigtenrente wegen Verschlimmerung des Leidenszustandes nicht kommen kann, weil der Beschädigte bereits eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vH bezieht, oder wenn eine Herabsetzung der Beschädigtenrente wegen Besserung des Leidenszustandes nicht zulässig ist, weil der Beschädigte seit mindestens 10 Jahren auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides einen ununterbrochenen Anspruch auf diese Beschädigtenrente hatte.Die Einschätzung einer Dienstbeschädigung ist nur dann im Rahmen des gemäß Paragraph 11 a, KOVG abgeführten Verfahrens - abgesehen von der Sonderregelung des Paragraph 11 a, Absatz 2 und Absatz 3, KOVG - zulässig, wenn eine Einschätzung im Verfahren nach Paragraph 4, bzw Paragraph 52, KOVG nicht möglich ist. Dies ist zB dann der Fall, wenn seinerzeit bei der Anerkennung der Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigungen eine Einzeleinschätzung nach der Richtsatzverordnung nicht vorgenommen wurde oder wenn es zu einer Neubemessung der Beschädigtenrente wegen Verschlimmerung des Leidenszustandes nicht kommen kann, weil der Beschädigte bereits eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vH bezieht, oder wenn eine Herabsetzung der Beschädigtenrente wegen Besserung des Leidenszustandes nicht zulässig ist, weil der Beschädigte seit mindestens 10 Jahren auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides einen ununterbrochenen Anspruch auf diese Beschädigtenrente hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1970000510.X04Im RIS seit
07.03.2002