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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §11a Abs1;Rechtssatz
Bei der Ermittlung der Summe der Hundertsätze nach § 11a Abs 1 KOVG können nur Leidenszustände Berücksichtigungen finden, die gemäß § 4 Abs 1 KOVG, sei es in einem eigenen Bescheid oder in einem gesonderten Abspruch in der Entscheidung nach § 11a KOVG selbst, als Dienstbeschädigungen anerkannt wurden.Bei der Ermittlung der Summe der Hundertsätze nach Paragraph 11 a, Absatz eins, KOVG können nur Leidenszustände Berücksichtigungen finden, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, KOVG, sei es in einem eigenen Bescheid oder in einem gesonderten Abspruch in der Entscheidung nach Paragraph 11 a, KOVG selbst, als Dienstbeschädigungen anerkannt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1970000510.X02Im RIS seit
07.03.2002