RS Vwgh 1972/3/24 0510/70

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Veröffentlicht am 24.03.1972
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §11a Abs1;
  1. KOVG 1957 § 11a heute
  2. KOVG 1957 § 11a gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2008
  3. KOVG 1957 § 11a gültig von 01.07.1980 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 225/1980

Rechtssatz

Bei der Ermittlung der Summe der Hundertsätze nach § 11a Abs 1 KOVG können nur Leidenszustände Berücksichtigungen finden, die gemäß § 4 Abs 1 KOVG, sei es in einem eigenen Bescheid oder in einem gesonderten Abspruch in der Entscheidung nach § 11a KOVG selbst, als Dienstbeschädigungen anerkannt wurden.Bei der Ermittlung der Summe der Hundertsätze nach Paragraph 11 a, Absatz eins, KOVG können nur Leidenszustände Berücksichtigungen finden, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, KOVG, sei es in einem eigenen Bescheid oder in einem gesonderten Abspruch in der Entscheidung nach Paragraph 11 a, KOVG selbst, als Dienstbeschädigungen anerkannt wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1970000510.X02

Im RIS seit

07.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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