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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §11a Abs1;Rechtssatz
Sind zwei oder mehrere Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigung anerkannt und wurde die Beschädigtenrente nach § 7 - und nicht nach § 8 KOVG - bemessen, dann ist die Vorschrift des § 52 Abs 4 KOVG nur für die nach § 3 der Richtsatzverordnung (BGBl 1965/150) festgesetzte Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit anwendbar, weil nur diese (und nicht auch die Einzeleinschätzungen) für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebend war. Bei der nach § 11a vorzunehmenden Ermittlung der Summe der Hundertsätze, die auf die einzelnen Dienstbeschädigungen entfallen, ist die Bestimmung des § 52 Abs 4 KOVG nicht anzuwenden.Sind zwei oder mehrere Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigung anerkannt und wurde die Beschädigtenrente nach Paragraph 7, - und nicht nach Paragraph 8, KOVG - bemessen, dann ist die Vorschrift des Paragraph 52, Absatz 4, KOVG nur für die nach Paragraph 3, der Richtsatzverordnung (BGBl 1965/150) festgesetzte Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit anwendbar, weil nur diese (und nicht auch die Einzeleinschätzungen) für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebend war. Bei der nach Paragraph 11 a, vorzunehmenden Ermittlung der Summe der Hundertsätze, die auf die einzelnen Dienstbeschädigungen entfallen, ist die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 4, KOVG nicht anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1970000510.X01Im RIS seit
07.03.2002