RS Vwgh 1972/3/24 0510/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1972
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §11a Abs1;
KOVG 1957 §52 Abs4;
  1. KOVG 1957 § 11a heute
  2. KOVG 1957 § 11a gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2008
  3. KOVG 1957 § 11a gültig von 01.07.1980 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 225/1980
  1. KOVG 1957 § 52 heute
  2. KOVG 1957 § 52 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2005
  3. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  6. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  7. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Sind zwei oder mehrere Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigung anerkannt und wurde die Beschädigtenrente nach § 7 - und nicht nach § 8 KOVG - bemessen, dann ist die Vorschrift des § 52 Abs 4 KOVG nur für die nach § 3 der Richtsatzverordnung (BGBl 1965/150) festgesetzte Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit anwendbar, weil nur diese (und nicht auch die Einzeleinschätzungen) für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebend war. Bei der nach § 11a vorzunehmenden Ermittlung der Summe der Hundertsätze, die auf die einzelnen Dienstbeschädigungen entfallen, ist die Bestimmung des § 52 Abs 4 KOVG nicht anzuwenden.Sind zwei oder mehrere Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigung anerkannt und wurde die Beschädigtenrente nach Paragraph 7, - und nicht nach Paragraph 8, KOVG - bemessen, dann ist die Vorschrift des Paragraph 52, Absatz 4, KOVG nur für die nach Paragraph 3, der Richtsatzverordnung (BGBl 1965/150) festgesetzte Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit anwendbar, weil nur diese (und nicht auch die Einzeleinschätzungen) für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebend war. Bei der nach Paragraph 11 a, vorzunehmenden Ermittlung der Summe der Hundertsätze, die auf die einzelnen Dienstbeschädigungen entfallen, ist die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 4, KOVG nicht anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1970000510.X01

Im RIS seit

07.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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