RS Vwgh 2006/12/7 2003/07/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/07/0128 2003/07/0068

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/08/0096 E 15. März 2005 RS 1(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Dem Verfahrenskonzept des AVG liegt grundsätzlich nicht das Prinzip der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme zu Grunde (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, § 46 AVG, E 80). Auf Grund des Prinzips der Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 46 AVG) kann die Behörde daher auch amtliche Niederschriften über die bereits vor der Unterbehörde, vor anderen Behörden, aber auch vor Gerichten erfolgten Einvernahmen von Zeugen dem Beweisverfahren zu Grunde legen. Sie hat die Beweismittel nach Gewährung von Parteiengehör hiezu - wie auch andere - zu würdigen und allfällige Widersprüche - soweit sie Tatsachen betreffen, die für die Wahrheitsfindung im konkreten Fall bedeutsam sind - auf geeignete Weise aufzuklären oder im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu verwerten. Die neuerliche Einvernahme von Zeugen ist nur zu neuem, für die Entscheidung wesentlichem, Vorbringen der Parteien geboten. Auch das Auftreten von Ungereimtheiten oder gar Widersprüchen mit anderen zwischenzeitig vorliegenden Beweisergebnissen verpflichtet die Behörde nicht zur neuerlichen Einvernahme der Zeugen. Es ist vielmehr Aufgabe der Behörde, sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit solchen Beweisergebnissen auseinander zu setzen (Hinweis E 16. Dezember 1997, 95/08/0312).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003070052.X11

Im RIS seit

12.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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