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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119 Abs9;Rechtssatz
Ein aufsichtsbehördlicher Bescheid ist über Beschwerde der Gemeinde aufzuheben, wenn der Aufsichtsbehörde zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt ist, der Bescheid der obersten Gemeindeinstanz habe den Vorstellungswerber in einem Recht verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971002052.X02Im RIS seit
12.09.2002