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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Ist in der Begründung eines kassierenden Vorstellungsbescheides eine bestimmte Rechtsfrage in einem bestimmten Sinne gelöst worden (hier: Vorfrageneigenschaft von Streitfragen über den Grenzverlauf eines Bauplatzes) und ist dieser Bescheid der Aufsichtsbehörde vor dem VwGH nicht angefochten worden, so können nachfolgende, an Stelle des seinerzeit von der Aufsichtsbehörde aufgehobenen Bescheides ergangene Bescheide der Gemeindebehörden nicht deshalb rechtswidrig sein, weil sie auf der im Vorstellungsbescheid ausgedrückten Rechtsmeinung beruhen. (Hinweis auf E vom 22. Okt. 1971, Zl. 1430/69)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971001683.X01Im RIS seit
27.08.2002