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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §68 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Rath, Dr. Leibrecht, Dr. Hrdlicka und Dr. Straßmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Lengheimer, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde des KS in E, vertreten durch Dr. Tilman Luchner, Rechtsanwalt in Innsbruck, Maria Theresien-Straße 25, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28. April 1971 , Zl. Ve-146/12-1971 , betreffen die Aufhebung eines die Nichtigerklärung einer Baubewilligung aussprechenden Bescheides (mitbeteiligte Partei: AL in E, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Eberhard Molling, Innsbruck, Maximilianstraße 9/I), wird gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 zurückgewiesen.Die Beschwerde des KS in E, vertreten durch Dr. Tilman Luchner, Rechtsanwalt in Innsbruck, Maria Theresien-Straße 25, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28. April 1971 , Zl. Ve-146/12-1971 , betreffen die Aufhebung eines die Nichtigerklärung einer Baubewilligung aussprechenden Bescheides (mitbeteiligte Partei: AL in E, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Eberhard Molling, Innsbruck, Maximilianstraße 9/I), wird gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG 1965 zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bundesland Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1.045,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles ist im hg. Erkenntnis vom 31. März 1969, Zl. 255/67, dargestellt worden. Mit diesem Erkenntnis war der Bescheid der auch nunmehr belangten Behörde vom 29. Dezember 1966 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben worden; die Aufhebung war ausgesprochen worden, weil dieser aufsichtsbehördliche Bescheid den - im Instanzenzug ergangenen - Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Ehrwald vom 17. März 1966 nicht behoben hatte, obwohl durch diesen Bescheid Rechte des Mitbeteiligten dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - des damaligen Beschwerdeführers insofern verletzt worden waren, als der Gemeinderat die vom Mitbeteiligten angestrebte Baubewilligung ohne zureichende rechtliche Grundlage verweigert hatte.
Mit dem (Ersatz-)Bescheid vom 22. Mai 1969 gab die Tiroler Landesregierung der Vorstellung des Mitbeteiligten Folge und behob den angeführten versagenden Bescheid des Gemeinderates. Nach einem umfangreichen ergänzenden Ermittlungsverfahren sowie einer - nach der Aktenlage vom Mitbeteiligten aus freier Entschließung vorgenommenen Anpassung des Bauvorhabens an gewisse, das Ortsbild sowie den Schutz der Nachbarn betreffende Wünsche des Gemeinderates erging sodann der auf einem entsprechenden Sitzungsbeschluss vom 10. November 1970 beruhende Bescheid dieses Gemeindeorgans vom 5. Jänner 1971. Mit diesem Bescheid wurde - dem Sinne nach offenbar unter gleichzeitiger Abweisung mehrerer dem Gemeinderat nun wieder zur Entscheidung vorliegender und dessen funktionelle Zuständigkeit begründender Berufungen, darunter jener des nunmehrigen Beschwerdeführers - dem Mitbeteiligten die angestrebte Baubewilligung für das modifizierte Bauvorhaben erteilt. Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung wies die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 26. Februar 1971 als unzulässig zurück. Dieser Bescheid ist vom Beschwerdeführer nicht mittels Verwaltungsgerichtshofbeschwerde angefochten worden.
Mit dem von Amts wegen erlassenen Bescheid vorn 5. April 1971 hob die Bezirkshauptmannschaft Reutte unter Berufung auf die §§ 108 und 112 der Tiroler Gemeindeordnung (das Zitat dieser Gesetzesstellen wurde später mittels Berichtigungsbescheides in "§§ 108 und 113" desselben Gesetzes umgeändert) sowie auf § 68 Abs. 4 lit. a AVG 1950 den Baubewilligungsbescheid vom 5. Jänner 1971 "wegen Unzuständigkeit des Gemeinderates von Ehrwald" auf. Aus den angeführten Gesetzesstellen ergibt sich, dass die Bezirkshauptmannschaft Reutte der Meinung war, sie sei ermächtigt, als Aufsichtsbehörde erster Instanz (§ 108 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 1966) von Amts wegen einzuschreiten (§ 113 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 1966 in Verbindung mit § 68 Abs. 4 AVG 1950). (Ferner ist der Bescheidbegründung zu entnehmen, dass die Bezirkshauptmannschaft Reutte den Grund für die angenommene Unzuständigkeit des Gemeinderates in einer so weit gehenden Änderung des Bauvorhabens des Mitbeteiligten erblickt hatte, dass dieses als ein anderes anzusehen und daher in erster Instanz vom Bürgermeister zu erledigen sei.)Mit dem von Amts wegen erlassenen Bescheid vorn 5. April 1971 hob die Bezirkshauptmannschaft Reutte unter Berufung auf die Paragraphen 108 und 112 der Tiroler Gemeindeordnung (das Zitat dieser Gesetzesstellen wurde später mittels Berichtigungsbescheides in "§§ 108 und 113" desselben Gesetzes umgeändert) sowie auf Paragraph 68, Absatz 4, Litera a, AVG 1950 den Baubewilligungsbescheid vom 5. Jänner 1971 "wegen Unzuständigkeit des Gemeinderates von Ehrwald" auf. Aus den angeführten Gesetzesstellen ergibt sich, dass die Bezirkshauptmannschaft Reutte der Meinung war, sie sei ermächtigt, als Aufsichtsbehörde erster Instanz (Paragraph 108, Absatz 2, der Tiroler Gemeindeordnung 1966) von Amts wegen einzuschreiten (Paragraph 113, Absatz eins, der Tiroler Gemeindeordnung 1966 in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 4, AVG 1950). (Ferner ist der Bescheidbegründung zu entnehmen, dass die Bezirkshauptmannschaft Reutte den Grund für die angenommene Unzuständigkeit des Gemeinderates in einer so weit gehenden Änderung des Bauvorhabens des Mitbeteiligten erblickt hatte, dass dieses als ein anderes anzusehen und daher in erster Instanz vom Bürgermeister zu erledigen sei.)
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 28. April 1971 behob die Tiroler Landesregierung in Stattgebung der gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte erhobenen Berufung den Bescheid der Vorinstanz ersatzlos. Die belangte Behörde war der Meinung, die Unterinstanz sei ihrerseits zur Erlassung ihres Bescheides unzuständig gewesen. Nicht sie, sondern der Gemeinderat sei sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 68 Abs. 4 AVG 1950.Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 28. April 1971 behob die Tiroler Landesregierung in Stattgebung der gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte erhobenen Berufung den Bescheid der Vorinstanz ersatzlos. Die belangte Behörde war der Meinung, die Unterinstanz sei ihrerseits zur Erlassung ihres Bescheides unzuständig gewesen. Nicht sie, sondern der Gemeinderat sei sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, AVG 1950.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen "Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit" erhobene Beschwerde. Dem Verwaltungsgerichtshof war es aus nachstehenden Gründen verwehrt, in die sachliche Behandlung dieser Beschwerde einzutreten:
Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte war von Amts wegen und in Anwendung des § 68 Abs. 4 AVG 1950 ergangen. Mit dem angefochtenen Bescheid ist dieser (gegenüber dem Mitbeteiligten) rechtsvernichtende Verwaltungsakt aus der Rechtsordnung beseitigt worden; damit war jene Rechtslage wieder hergestellt, die vor Setzung dieses Aktes bestanden hatte.Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte war von Amts wegen und in Anwendung des Paragraph 68, Absatz 4, AVG 1950 ergangen. Mit dem angefochtenen Bescheid ist dieser (gegenüber dem Mitbeteiligten) rechtsvernichtende Verwaltungsakt aus der Rechtsordnung beseitigt worden; damit war jene Rechtslage wieder hergestellt, die vor Setzung dieses Aktes bestanden hatte.
Gemäß § 68 Abs. 7 AVG 1950 steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absätzen 2 bis 4 desselben Paragraphen zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Rechtsanspruch zu. Auch der Beschwerdeführer hatte also einen solchen Anspruch nicht. Aber auch ein Rechtsanspruch darauf, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte aufrecht erhalten bleibe - und nur in dieser Richtung könnte begrifflich ein durch den bekämpften Bescheid bewirkter Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers gelegen sein, steht ihm aus den gleichen Gründen nicht zu (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 28. Februar 1968, Slg. N.F. Nr. 7301 /A; sowie die dort angeführten älteren Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes). Wie immer es sich daher im sachlichen Bereich verhalten mag, ob nämlich der Gemeinderat tatsächlich zur Erteilung der Baubewilligung unzuständig war oder nicht bzw. ob der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte im Gesetz gedeckt gewesen ist oder ob dies nicht zutraf: Der Beschwerdeführer konnte durch den angefochtenen Bescheid schon deshalb in keinem Recht verletzt werden, weil ihm ein Recht auf Fortbestand der von der Bezirkshauptmannschaft Reutte gesetzten aufsichtsbehördlichen Maßnahme nicht zur Seite steht.Gemäß Paragraph 68, Absatz 7, AVG 1950 steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absätzen 2 bis 4 desselben Paragraphen zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Rechtsanspruch zu. Auch der Beschwerdeführer hatte also einen solchen Anspruch nicht. Aber auch ein Rechtsanspruch darauf, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte aufrecht erhalten bleibe - und nur in dieser Richtung könnte begrifflich ein durch den bekämpften Bescheid bewirkter Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers gelegen sein, steht ihm aus den gleichen Gründen nicht zu vergleiche , hiezu den hg. Beschluss vom 28. Februar 1968, Slg. N.F. Nr. 7301 /A; sowie die dort angeführten älteren Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes). Wie immer es sich daher im sachlichen Bereich verhalten mag, ob nämlich der Gemeinderat tatsächlich zur Erteilung der Baubewilligung unzuständig war oder nicht bzw. ob der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte im Gesetz gedeckt gewesen ist oder ob dies nicht zutraf: Der Beschwerdeführer konnte durch den angefochtenen Bescheid schon deshalb in keinem Recht verletzt werden, weil ihm ein Recht auf Fortbestand der von der Bezirkshauptmannschaft Reutte gesetzten aufsichtsbehördlichen Maßnahme nicht zur Seite steht.
Die Beschwerde war daher mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 in nicht öffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG 1965 in nicht öffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff und 51 VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4. Wien, am 6. April 1972Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 47, ff und 51 VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 4. Wien, am 6. April 1972
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des BeschwerdeführersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971000905.X00Im RIS seit
07.10.2002Zuletzt aktualisiert am
17.03.2010