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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2 impl;Rechtssatz
Die Säumnisbeschwerde eines Beamten, der sich durch die Nichterledigung seines Antrages auf Entzug einer nachbarlichen Naturwohnung durch den Dienstgeber beschert erachtet, ist mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen Gegenstand dieses Verfahrens sind nicht seine Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis (Aus der Gewährleistung des üblichen Gebrauches einer bescheidmäßig zugewiesenen Naturalwohnung durch die Dienstbehörde kann noch nicht abgeleitet werden, daß der Beamte einen öffentlich-rechtlichen Anspruch hätte, daß über seinen Antrag ein Verfahren auf Entzug einer nachbarlichen Naturalwohnung eingeleitet und er in dieser Angelegenheit als Partei beteiligt wird).
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000173.X01Im RIS seit
09.10.2002