RS Vwgh 1972/4/10 1185/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1972
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1339;
StG §487;
VStG §56 Abs1;
  1. ABGB § 1339 gültig von 01.01.1975 bis 01.01.1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 496/1974

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0621/68 E 10. Dezember 1968 VwSlg 7465 A/1968 RS 1

Stammrechtssatz

Im Verhältnis zwischen dem gerichtlich zu ahndenden Ehrenbeleidigungen und den von der Verwaltungsbehörde zu verfolgenden Ehrenkränkungen gilt das Prinzip der Subsidiarität, es darf also ein und die selbe Tat nicht als Ehrenbeleidigung und als Ehrenkränkung beurteilt werden. Die Ahndung eines Angriffes auf die Ehre unter dem Gesichtspunkt der Ehrenkränkung ist nur insoweit zulässig, als ein solcher Angriff zufolge des Fehlens eines für die gerichtliche Verfolgung erforderlichen, den Charakter des Angriffes als Beleidigung aber nicht ausschließenden Tatbestandsmerkmales nicht geeignet ist, gerichtlich bestraft zu werden. Ein solches Tatbestandsmerkmal stellt die bei den Ehrenbeleidigungen erforderliche eigentümliche Begehungsform dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1972001185.X02

Im RIS seit

08.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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