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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §303 Abs4;Beachte
y17679;Rechtssatz
Wurde ein Bescheid bereits in einem Zeitpunkt, der vor der Erhebung der Beschwerde liegt, gemäß § 303 Abs 4 BAO aufgehoben, so ist die Beschwerde zurückzuweisen (keine Klaglosstellung - Kostenzuspruch an Behörde, wenn Vorverfahren eingeleitet wurde).Wurde ein Bescheid bereits in einem Zeitpunkt, der vor der Erhebung der Beschwerde liegt, gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO aufgehoben, so ist die Beschwerde zurückzuweisen (keine Klaglosstellung - Kostenzuspruch an Behörde, wenn Vorverfahren eingeleitet wurde).
Schlagworte
Bescheidbeschwerde Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des BeschwerdeführersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971002388.X01Im RIS seit
11.04.1972Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012