TE Vwgh Beschluss 1972/4/11 2388/71

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Veröffentlicht am 11.04.1972
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §303 Abs4;
VwGG §33 Abs1 impl;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §51;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schimetschek und die Hofräte Dr. Kaupp, Hofstätter, DDr. Heller und Dr. Simon als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzkommissär Dr. Leitner, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde der K-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Adolf Fiebich, Rechtsanwalt in Wien V, Leopold Ristergasse 5, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 24. Mai 1971, GZ. VI-2285/70, betreffend Gewerbesteuer 1967, wird zurückgewiesen.Die Beschwerde der K-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Adolf Fiebich, Rechtsanwalt in Wien römisch fünf, Leopold Ristergasse 5, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 24. Mai 1971, GZ. VI-2285/70, betreffend Gewerbesteuer 1967, wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund ihrer Gewerbesteuererklärung für 1967 wurde die beschwerdeführende Partei vom Finanzamt zu dieser Steuer veranlagt. Über eine dagegen erhobene Berufung entschied die belangte Behörde mit der nun angefochtenen Berufungsentscheidung vom 24. Mai 1971, die der beschwerdeführenden Partei am 17. November 1971 zugestellt wurde; der diesbezügliche Rückschein erliegt in den Verwaltungsakten.

Am 14. Dezember 1971 erließ das Finanzamt einen gemäß § 303 Abs. 4 BAO im Wege der Wiederaufnahme berichtigten Gewerbesteuerbescheid 1967, der der beschwerdeführenden Partei nach ihren Angaben am 16. Dezember 1971 zugestellt wurde und gegen den sie am 13. Jänner 1972 eine Berufung an die belangte Behörde erhob, über die nach der Aktenlage noch nicht entschieden wurde.Am 14. Dezember 1971 erließ das Finanzamt einen gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO im Wege der Wiederaufnahme berichtigten Gewerbesteuerbescheid 1967, der der beschwerdeführenden Partei nach ihren Angaben am 16. Dezember 1971 zugestellt wurde und gegen den sie am 13. Jänner 1972 eine Berufung an die belangte Behörde erhob, über die nach der Aktenlage noch nicht entschieden wurde.

Die vorliegende Beschwerde, die sich gegen die Berufungsentscheidung vom 24. Mai 1971 wendet, wurde am 28. Dezember 1971 zur Post gegeben und langte beim Verwaltungsgerichtshof am 29. Dezember 1971 ein.

Die belangte Behörde beantragte in ihrer Gegenschrift die Zurückweisung der Beschwerde, weil diese in einem Zeitpunkt eingebracht wurde, an dem der angefochtene Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand angehörte. Dieser Einwand ist berechtigt.

Artikel 130 f B-VG - ein Fall einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Artikel 132 B-VG liegt nicht vor - setzt voraus, daß sich die Beschwerde gegen einen Bescheid der Verwaltungsbehörde richtet. Im vorliegenden Fall gehörte der Bescheid, gegen den sich die Beschwerde richtet, im Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Beschwerde, dem Rechtsbestande nicht mehr an, da mittlerweile ein gemäß § 303 Abs. 4 BAO berichtigter Gewerbesteuerbescheid für das Streitjahr erlassen worden war. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde die Berechtigung der Wiederaufnahme an sich nicht bestritten. Die Beschwerde muß daher wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 zurückgewiesen werden. Dem steht nicht entgegen, daß über die Beschwerde mit hg. Verfügung vom 5. Jänner 1972 das Vorverfahren gemäß den §§ 35 ff VwGG 1965 eingeleitet worden ist, da der Zurückweisungsgrund erst auf Grund der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten hervorgekommen ist.Artikel 130 f B-VG - ein Fall einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Artikel 132 B-VG liegt nicht vor - setzt voraus, daß sich die Beschwerde gegen einen Bescheid der Verwaltungsbehörde richtet. Im vorliegenden Fall gehörte der Bescheid, gegen den sich die Beschwerde richtet, im Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Beschwerde, dem Rechtsbestande nicht mehr an, da mittlerweile ein gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO berichtigter Gewerbesteuerbescheid für das Streitjahr erlassen worden war. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde die Berechtigung der Wiederaufnahme an sich nicht bestritten. Die Beschwerde muß daher wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 zurückgewiesen werden. Dem steht nicht entgegen, daß über die Beschwerde mit hg. Verfügung vom 5. Jänner 1972 das Vorverfahren gemäß den Paragraphen 35, ff VwGG 1965 eingeleitet worden ist, da der Zurückweisungsgrund erst auf Grund der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten hervorgekommen ist.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß es sich vorliegendenfalls um keine Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG 1965 handelt, da hier bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung der angefochtene Bescheid rechtlich nicht mehr existierte.Lediglich der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß es sich vorliegendenfalls um keine Klaglosstellung im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG 1965 handelt, da hier bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung der angefochtene Bescheid rechtlich nicht mehr existierte.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf die §§ 47 ff, 51 VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, 51 VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 4.

Wien, am 11. April 1972

Schlagworte

Bescheidbeschwerde Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971002388.X00

Im RIS seit

11.04.1972

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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