RS Vwgh 2006/12/14 2006/01/0602

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AVG §67d;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/01/0603 2006/01/0604 2006/01/0605 2006/01/0606

Rechtssatz

Die Berufung der Beschwerdeführer wandte sich mit ausführlichem, konkretem und ausreichend substantiiertem Vorbringen gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung, der zufolge die Grundversorgung der Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in den Kosovo insbesondere durch den Rückhalt innerhalb der Großfamilie gesichert wäre. Dass diese Berufungsausführungen, die beispielhaft die Lebenssituation der im Kosovo verbliebenen Familienmitglieder beleuchteten, nach Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates "in keinem Zusammenhang" mit den Beschwerdeführern stünden, lässt sich nicht nachvollziehen. Schon dieser Umstand stand daher der Annahme eines "geklärten Sachverhaltes" im Sinne des Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG durch den unabhängigen Bundesasylsenat entgegen und hätte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung durch ihn erforderlich gemacht. Hinzu kommt, dass der unabhängige Bundesasylsenat erstmals von der Unglaubwürdigkeit der behaupteten Krankheiten einzelner Beschwerdeführer ausging, hatte das Bundesasylamt in seiner Begründung diese Krankheiten doch offensichtlich als wahr zugrundegelegt und lediglich als "unglaubwürdig" angesehen, dass sie im Kosovo nicht behandelbar seien. Eine Umwürdigung der Beweisergebnisse zum Vorhandensein der Krankheiten durch den unabhängigen Bundesasylsenat hätte aber nur nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vorgenommen werden dürfen (Hinweis E 26. Jänner 2006, Zl. 2005/01/0106, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006010602.X01

Im RIS seit

31.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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