RS Vwgh 1972/4/12 1852/71

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Veröffentlicht am 12.04.1972
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §15 Abs3 Z1;
  1. ASVG § 15 heute
  2. ASVG § 15 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. ASVG § 15 gültig von 01.01.2020 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 15 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  5. ASVG § 15 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  6. ASVG § 15 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993

Rechtssatz

Die Gleichstellung eines Nebenbetriebes mit einem knappschaftlichen Betrieb setzt das Vorliegen beider im § 15 Abs 3 Z 1 ASVG genannten Tatbestandsmerkmale, nämlich sowohl den räumlichen als auch den betrieblichen Zusammenhang mit dem knappschaftlichen Betrieb voraus. Fehlt daher der räumliche Zusammenhang, dann ist es schon aus diesem Grund entbehrlich, in die Prüfung der Frage des betrieblichen Zusammenhanges einzugehen.Die Gleichstellung eines Nebenbetriebes mit einem knappschaftlichen Betrieb setzt das Vorliegen beider im Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG genannten Tatbestandsmerkmale, nämlich sowohl den räumlichen als auch den betrieblichen Zusammenhang mit dem knappschaftlichen Betrieb voraus. Fehlt daher der räumliche Zusammenhang, dann ist es schon aus diesem Grund entbehrlich, in die Prüfung der Frage des betrieblichen Zusammenhanges einzugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971001852.X01

Im RIS seit

09.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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