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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Einführungen zur Form einer Zeugenaussage im Verwaltungsverfahren, wonach ein Zeuge die zu Protokoll gegebene Anzeige zum Inhalt seiner Aussage erhoben hat, welcher Vorgang nicht vom Gesetz verboten ist. (im Beschwerdefall hat dieser Zeuge aber auch noch weitere ergänzende Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht)
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971001723.X01Im RIS seit
27.08.2002