RS Vwgh 1972/4/12 0109/71

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Veröffentlicht am 12.04.1972
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2795/53 E 3. November 1954 VwSlg 3549 A/1954 RS 2

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des § 21 VStG ermächtigt die Behörde, unter bestimmten, im Gesetz vorgesehenen Umständen von der Strafe Abstand zu nehmen; eine Verpflichtung hiezu besteht jedoch auf Grund dieser Gesetzesstelle unter keinen Umständen.Die Bestimmung des Paragraph 21, VStG ermächtigt die Behörde, unter bestimmten, im Gesetz vorgesehenen Umständen von der Strafe Abstand zu nehmen; eine Verpflichtung hiezu besteht jedoch auf Grund dieser Gesetzesstelle unter keinen Umständen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971000109.X03

Im RIS seit

12.04.1972

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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