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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §102 Abs5 lita;Rechtssatz
Das Unterlassen des Vorweises eines Führerscheines und des Zulassungsscheines ( § 102 Abs 5 lit a und b KFG) begründet nach § 22 Abs 1 VStG zwei Straftatbestände, die eine zweifache Bestrafung erfordern.Das Unterlassen des Vorweises eines Führerscheines und des Zulassungsscheines ( Paragraph 102, Absatz 5, Litera a und b KFG) begründet nach Paragraph 22, Absatz eins, VStG zwei Straftatbestände, die eine zweifache Bestrafung erfordern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971000109.X01Im RIS seit
12.04.1972Zuletzt aktualisiert am
03.08.2008