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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1;Rechtssatz
Nur wenn die einstweilige Verfügung zur Abwehr eines Eingriffes in eine nach dem WRG bewilligte Entwässerungsanlage erlassen worden wäre, könnte die WRBehörde im Sinne des § 138 Abs 1 WRG 1959 auf die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bestehen und hiefür bei Gefahr im Verzug eine einstweilige Verfügung erlassen. (Hinweis auf E vom 23.6.1960, Zl. 0717/58, VwSlg. 5327 A/1960)Nur wenn die einstweilige Verfügung zur Abwehr eines Eingriffes in eine nach dem WRG bewilligte Entwässerungsanlage erlassen worden wäre, könnte die WRBehörde im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 auf die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bestehen und hiefür bei Gefahr im Verzug eine einstweilige Verfügung erlassen. (Hinweis auf E vom 23.6.1960, Zl. 0717/58, VwSlg. 5327 A/1960)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971001959.X02Im RIS seit
10.09.2002Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009