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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §122 Abs1;Rechtssatz
Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Sinne des § 122 WRG setzt einen sachlichen und rechtlichen Zusammenhang zwischen dieser Verfügung und der künftigen Regelung für den Fall voraus, daß die einstweilige Verfügung nur der vorläufigen Gefahrenabwehr dient. (Hinweis auf E vom 23.1.1958, Zl. 1566/57, Vwslg. 4536 A/1957)Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Sinne des Paragraph 122, WRG setzt einen sachlichen und rechtlichen Zusammenhang zwischen dieser Verfügung und der künftigen Regelung für den Fall voraus, daß die einstweilige Verfügung nur der vorläufigen Gefahrenabwehr dient. (Hinweis auf E vom 23.1.1958, Zl. 1566/57, Vwslg. 4536 A/1957)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971001959.X01Im RIS seit
10.09.2002Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009