TE Vwgh Erkenntnis 1972/4/14 1959/71

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Veröffentlicht am 14.04.1972
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §122 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §40 Abs1;
  1. WRG 1959 § 122 heute
  2. WRG 1959 § 122 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 122 gültig von 22.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 122 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 122 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 40 heute
  2. WRG 1959 § 40 gültig ab 11.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  3. WRG 1959 § 40 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 40 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 40 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Kremzow, über die Beschwerde der I-Ges.m.b.H. in S, vertreten durch Dr. Walter Vavrovsky, Rechtsanwalt in Salzburg, Mozartplatz Nr. 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 26. August 1971, Zl. 70.463/I/1/1971, betreffend Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach dem Wasserrechtsgesetz (mitbeteiligte Partei: HB in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 1.154,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 20. März 1971 erließ der Magistrat der Stadt Salzburg auf Antrag der mitbeteiligten Partei sowie auf Grund amtlicher Feststellungen folgende einstweilige Verfügung:

"I. Gemäß § 122 Abs. 1 WRG 1959 in Verbindung mit §§ 47, 38 Abs. 2 und 41 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes wird der I-Gesellschaft m. b.H. Salzburg aufgetragen, den Geländeentwässerungsgraben, der entlang der Südgrenze des Grundstückes Nr. 9/1 KG. X in südwestlicher Richtung verläuft, unverzüglich 1) von allen auf Veranlassung der verpflichteten Gesellschaft in diesen Graben eingebrachten abflusshindernden Materialien auf eigene Kosten zu räumen und 2) die natürlichen Abflussverhältnisse, wie sie vor der unzulässigen Zuschüttung bestanden haben, auf eigene Kosten wieder herzustellen."I. Gemäß Paragraph 122, Absatz eins, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraphen 47, 38, Absatz 2 und 41 Absatz 3, dieses Bundesgesetzes wird der I-Gesellschaft m. b.H. Salzburg aufgetragen, den Geländeentwässerungsgraben, der entlang der Südgrenze des Grundstückes Nr. 9/1 KG. römisch zehn in südwestlicher Richtung verläuft, unverzüglich 1) von allen auf Veranlassung der verpflichteten Gesellschaft in diesen Graben eingebrachten abflusshindernden Materialien auf eigene Kosten zu räumen und 2) die natürlichen Abflussverhältnisse, wie sie vor der unzulässigen Zuschüttung bestanden haben, auf eigene Kosten wieder herzustellen.

II. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 wird die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen."römisch zwei. Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1950 wird die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen."

In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, die mitbeteiligte Partei, deren Liegenschaft N-straße 22 an das Grundstück der beschwerdeführenden Gesellschaft anraine, habe am 17. März 1970 bei der Wasserrechtsbehörde Beschwerde geführt, dass der Geländeentwässerungsgraben, der als Grenzgraben nördlich des Grundstückes der mitbeteiligten Partei verlaufe, über Veranlassung der beschwerdeführenden Gesellschaft von deren Grundstück her zugeschüttet werde. Es sei die Besorgnis geäußert worden, dass durch diese Maßnahme die Entwässerung im Bereich der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei unterbunden werde und als Folge davon eine Überschwemmung auftreten könnte.

Als Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft habe Herr E anlässlich einer telefonischen Rückfrage nicht bestritten, dass der gegenständliche Graben über Auftrag der Gesellschaft zugeschüttet werde, vertrete aber den Standpunkt, dass die Gesellschaft dazu befugt sei, weil der Graben nur der natürlichen Entwässerung des eigenen Grundstückes diene.

Seitens der Wasserrechtsbehörde sei im Einvernehmen mit dem wasserbautechnischen Amtssachverständigen ermittelt worden, dass dieser Graben auch der Geländeentwässerung der südlich angrenzenden Grundstücke diene, also auch des Grundstückes der mitbeteiligten Partei.

Am 20. März 1970 habe die mitbeteiligte Partei den Antrag gestellt, die Behörde möge sofort Maßnahmen treffen, da ihr Grundstück infolge der Niederschläge in den letzten Tagen und zufolge der nach wie vor unterbundenen Entwässerung zum Teil unter Wasser stehe und die Entscheidung in dem in Aussicht gestellten Wasserrechtsverfahren zu spät kommen würde.

Auf Grund dieser Angaben sehe sich die Wasserrechtsbehörde veranlasst, diese einstweilige Verfügung als eine notstandspolizeiliche Maßnahme zu treffen. Bei den gegenständlichen Aufträgen handle es sich um Maßnahmen, die wegen Gefahr in Verzug unaufschiebbar und deshalb unverzüglich durchzuführen seien.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte die beschwerdeführende Gesellschaft aus, der mittbeteiligten Partei stehe ein Rechtsanspruch, dass die beschwerdeführende Gesellschaft einen Wassergraben, in welchen die mitbeteiligte Partei widerrechtlich die Jauche aus ihrem Schweinestall eingeleitet habe, offen zu halten habe, nicht zu. Auf Grund dieser Berufung führte das Amt der Salzburger Landesregierung am 27. August 1970 eine Verhandlung durch, an der die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beteiligt waren. Der wasserbautechnische Amtssachverständige führte gemeinsam mit dem sanitätspolizeilichen Amtssachverständigen folgendes aus: "Die heutige Besichtigung hat ergeben, dass die einstweilige Verfügung vom 20. März 1970 berechtigt ist und die unverzügliche Durchführung der verlangten Maßnahmen zur Hintanhaltung schwer wiegender sanitärer Schäden unbedingt notwendig ist. Es bleibt der Firma I überlassen, um Genehmigung der Verfüllung dieses Grabens und Ersatz durch eine Kanalisation anzusuchen."In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte die beschwerdeführende Gesellschaft aus, der mittbeteiligten Partei stehe ein Rechtsanspruch, dass die beschwerdeführende Gesellschaft einen Wassergraben, in welchen die mitbeteiligte Partei widerrechtlich die Jauche aus ihrem Schweinestall eingeleitet habe, offen zu halten habe, nicht zu. Auf Grund dieser Berufung führte das Amt der Salzburger Landesregierung am 27. August 1970 eine Verhandlung durch, an der die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beteiligt waren. Der wasserbautechnische Amtssachverständige führte gemeinsam mit dem sanitätspolizeilichen Amtssachverständigen folgendes aus: "Die heutige Besichtigung hat ergeben, dass die einstweilige Verfügung vom 20. März 1970 berechtigt ist und die unverzügliche Durchführung der verlangten Maßnahmen zur Hintanhaltung schwer wiegender sanitärer Schäden unbedingt notwendig ist. Es bleibt der Firma römisch eins überlassen, um Genehmigung der Verfüllung dieses Grabens und Ersatz durch eine Kanalisation anzusuchen."

Die anwesenden Anrainer einschließlich der mitbeteiligten Partei nahmen die Sachverständigengutachten zustimmend zur Kenntnis und ersuchten um baldige Öffnung des verfüllten Grenzgrabens.

Die beschwerdeführende Gesellschaft nahm gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wieder deshalb Stellung, weil in den Grenzgraben widerrechtlich und entgegen den Feststellungen des Magistrates Salzburg vom 19. Mai 1970 die Fäkalienabwässer ungenügend geklärt von der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei in diesen Grenzgraben abgeleitet würden. Der Graben sei von der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht absichtlich verfüllt worden. Der gegenwärtige Zustand habe sich zwangsläufig bei Durchführung der notwendigen Aushubarbeiten zur Herstellung der Fundamente ergeben und sei nur vorläufig.

Aus einem Gutachten der zuständigen Abteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 16. Juli 1971 ist ersichtlich, dass der an der nördlichen Grundstücksgrenze der Parzellen 130/10, 130/8 und 130/29 verlaufene und mit Aushubmaterial überschüttete Entwässerungsgraben im Zuge der Gartengestaltung für die von der beschwerdeführenden Gesellschaft errichteten Reihenhäuser wieder freigelegt wurde.

Da der Landeshauptmann von Salzburg auf Grund der Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft einen Bescheid nicht erließ, stellte diese einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an die belangte Behörde. Auf Grund dieses Antrages erging der angefochtene Bescheid der belangten Behörde, mit dem der Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Salzburg vom 20. März 1970 nicht Folge gegeben wurde.

In der Begründung dieses Bescheides wurde dargetan, dass die Entscheidung weder durch das Verschulden der beschwerdeführenden Gesellschaft noch durch ein unüberwindliches Hindernis verzögert worden sei. Die Zuständigkeit zur Entscheidung sei daher auf die belangte Behörde übergegangen.

Wie der Amtssachverständige des Magistrates Salzburg unwidersprochen festgestellt habe, diene der von der beschwerdeführenden Gesellschaft zugeschüttete Graben nicht nur der Abfuhr von Abwässern, sondern auch der Geländeentwässerung. Der Ortsaugenschein vom 27. August 1970 habe gezeigt, dass es durch den damals noch nicht geräumten Graben zu Überschwemmungen und Rückstauwirkungen in den angrenzenden Gärten gekommen sei. Daraus ergebe sich, dass zur Zeit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung gegeben gewesen seien.

Aus den in der Berufung vorgebrachten Einwendungen hinsichtlich der Abwasserbeseitigung der mitbeteiligten Partei könne kein Grund ersehen werden, der der Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Gewährleistung der bisherigen Geländeentwässerungen und zur Hintanhaltung drohenden Überschwemmungen entgegengestanden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde und die Gegenschriften der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei erwogen:

Die beschwerdeführende Gesellschaft sieht sich durch den angefochtenen Bescheid insofern in ihren Rechten verletzt, als die von der ersten Instanz getroffene einstweilige Verfügung vollinhaltlich bestätigt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur (vgl. das zu § 104 Abs. 1 WRG in der Fassung BGB1. Nr. 144/1947 ergangene Erkenntnis vom 23. Jänner 1958, Slg. N. F. Nr. 4536/A, und das Erkenntnis vom 8. Oktober 1971, Zl. 555/1971) ausgesprochen, dass die Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Sinne des § 122 WRG 1959 einen sachlichen und rechtlichen Zusammenhang zwischen dieser Verfügung und der künftigen Regelung für den Fall voraussetze, dass die einstweilige Verfügung nur der vorläufigen Gefahrenabwehr diene.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur vergleiche , das zu Paragraph 104, Absatz eins, WRG in der Fassung BGB1. Nr. 144 aus 1947, ergangene Erkenntnis vom 23. Jänner 1958, Slg. N. F. Nr. 4536/A, und das Erkenntnis vom 8. Oktober 1971, Zl. 555 aus 1971,) ausgesprochen, dass die Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Sinne des Paragraph 122, WRG 1959 einen sachlichen und rechtlichen Zusammenhang zwischen dieser Verfügung und der künftigen Regelung für den Fall voraussetze, dass die einstweilige Verfügung nur der vorläufigen Gefahrenabwehr diene.

Im Beschwerdefall stützte die erstinstanzliche Behörde ihre gemäß § 122 WRG 1959 erlassene einstweilige Verfügung im Spruch des Bescheides auf die §§ 47, 38 Abs. 2 und 41 Abs. 3 WRG 1959. Sie unterließ aber jede Sachverhaltsfeststellung und Begründung dafür, warum die von ihr erlassene einstweilige Verfügung mit den in den angeführten Paragraphen vorgesehenen wasserrechtlichen Maßnahmen im Zusammenhang stehe. Da auch der von der belangten Behörde erlassene, mit Beschwerde angefochtene Bescheid in dieser Hinsicht eine nähere Begründung vermissen lässt, die beschwerdeführende Gesellschaft daher an der zweckmäßigen Verfolgung ihrer Rechte, der Verwaltungsgerichtshof wiederum an der Ausübung der ihm durch die Verfassung übertragenen Kontrollbefugnis gehindert erscheint, ist der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet.Im Beschwerdefall stützte die erstinstanzliche Behörde ihre gemäß Paragraph 122, WRG 1959 erlassene einstweilige Verfügung im Spruch des Bescheides auf die Paragraphen 47, 38, Absatz 2 und 41 Absatz 3, WRG 1959. Sie unterließ aber jede Sachverhaltsfeststellung und Begründung dafür, warum die von ihr erlassene einstweilige Verfügung mit den in den angeführten Paragraphen vorgesehenen wasserrechtlichen Maßnahmen im Zusammenhang stehe. Da auch der von der belangten Behörde erlassene, mit Beschwerde angefochtene Bescheid in dieser Hinsicht eine nähere Begründung vermissen lässt, die beschwerdeführende Gesellschaft daher an der zweckmäßigen Verfolgung ihrer Rechte, der Verwaltungsgerichtshof wiederum an der Ausübung der ihm durch die Verfassung übertragenen Kontrollbefugnis gehindert erscheint, ist der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet.

Sowohl die von der erstinstanzlichen Behörde gegebene Begründung als auch die des angefochtenen Bescheides würden allenfalls den Schluss zulassen, dass die erstinstanzliche Behörde - von der belangten Behörde bestätigt - die einstweilige Verfügung zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für eine bestehende Entwässerungsanlage gemäß § 40 WRG 1959 erlassen hat.Sowohl die von der erstinstanzlichen Behörde gegebene Begründung als auch die des angefochtenen Bescheides würden allenfalls den Schluss zulassen, dass die erstinstanzliche Behörde - von der belangten Behörde bestätigt - die einstweilige Verfügung zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für eine bestehende Entwässerungsanlage gemäß Paragraph 40, WRG 1959 erlassen hat.

Entwässerungsanlagen bedürfen gemäß § 40 Abs. 1 WRG 1959 dann der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn es sich um eine zusammenhängende Fläche von mehr als 10 ha handelt oder eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse, des Vorfluters oder fremder Rechte zu befürchten ist. Die belangte Behörde hat aber jeden Hinweis unterlassen, dass die möglicherweise vorliegende Entwässerungsanlage im Sinne des § 40 Abs. 1 WRG 1959 bewilligt wurde. Nur wenn die einstweilige Verfügung aber zur Abwehr eines Eingriffes in eine nach dem Wasserrechtsgesetz bewilligte Entwässerungsanlage erlassen worden wäre, könnte die Wasserrechtsbehörde im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bestehen und hiefür bei Gefahr im Verzug eine einstweilige Verfügung erlassen (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juni 1960, Slg. N. F. Nr. 5327/A). Aber auch in solcher Hinsicht fehlt es - wie schon erwähnt - an der notwendigen Sachverhaltsfeststellung und Begründung.Entwässerungsanlagen bedürfen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, WRG 1959 dann der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn es sich um eine zusammenhängende Fläche von mehr als 10 ha handelt oder eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse, des Vorfluters oder fremder Rechte zu befürchten ist. Die belangte Behörde hat aber jeden Hinweis unterlassen, dass die möglicherweise vorliegende Entwässerungsanlage im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, WRG 1959 bewilligt wurde. Nur wenn die einstweilige Verfügung aber zur Abwehr eines Eingriffes in eine nach dem Wasserrechtsgesetz bewilligte Entwässerungsanlage erlassen worden wäre, könnte die Wasserrechtsbehörde im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bestehen und hiefür bei Gefahr im Verzug eine einstweilige Verfügung erlassen vergleiche , hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juni 1960, Slg. N. F. Nr. 5327/A). Aber auch in solcher Hinsicht fehlt es - wie schon erwähnt - an der notwendigen Sachverhaltsfeststellung und Begründung.

Da im vorliegenden Fall demnach nicht hinreichend klargestellt ist, dass die Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach dem Wasserrechtsgesetz gegeben gewesen wären, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Da im vorliegenden Fall demnach nicht hinreichend klargestellt ist, dass die Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach dem Wasserrechtsgesetz gegeben gewesen wären, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 sowie auf Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da das Gesetz nur einen Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand vorsieht und der Schriftsatz samt Beilagen nur einer Stempelgebühr in der Höhe von S 154,-- unterliegt.Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 sowie auf Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 4. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da das Gesetz nur einen Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand vorsieht und der Schriftsatz samt Beilagen nur einer Stempelgebühr in der Höhe von S 154,-- unterliegt.

Wien, am 14. April 1972

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971001959.X00

Im RIS seit

10.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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