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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §115 Abs2;Rechtssatz
Da in einem Verfahren zur Bewilligung eines zu einem bevorzugten Wasserbau erklärten Projektes die Vorschriften des § 107 Abs 2 WRG keine Anwendung finden, sind die Vorschriften des § 42 Abs 1 AVG uneingeschränkt anzuwenden.Da in einem Verfahren zur Bewilligung eines zu einem bevorzugten Wasserbau erklärten Projektes die Vorschriften des Paragraph 107, Absatz 2, WRG keine Anwendung finden, sind die Vorschriften des Paragraph 42, Absatz eins, AVG uneingeschränkt anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971001892.X02Im RIS seit
09.09.2002