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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §68 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1779/71Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1369/66 B 24. Oktober 1966 RS 1Stammrechtssatz
Die der Behörde im § 68 Abs 2 bis 4 AVG eingeräumte Aufsichtsgewalt dient nicht dem Schutz irgend eines subjektiven Rechtes, sondern der Wahrung öffentlicher Interessen, zu der die Behörde vom Gesetzgeber berufen ist (Hinweis E 30.9.1936, A 766/36). Daraus folgt, dass niemand, der die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechtes ohne Erfolg angerufen hat, behaupten kann, in einem ihm zustehenden Recht verletzt worden zu sein (Hinweis B 24.10.1966, 1349/66).Die der Behörde im Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG eingeräumte Aufsichtsgewalt dient nicht dem Schutz irgend eines subjektiven Rechtes, sondern der Wahrung öffentlicher Interessen, zu der die Behörde vom Gesetzgeber berufen ist (Hinweis E 30.9.1936, A 766/36). Daraus folgt, dass niemand, der die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechtes ohne Erfolg angerufen hat, behaupten kann, in einem ihm zustehenden Recht verletzt worden zu sein (Hinweis B 24.10.1966, 1349/66).
Schlagworte
Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971001778.X01Im RIS seit
28.08.2002Zuletzt aktualisiert am
22.03.2010