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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1393/51 E 11. Jänner 1952 RS 1Stammrechtssatz
Erst nach Vernehmung eines Zeugen (Durchführung eines Beweisverfahrens) kann die Behörde beurteilen, ob eine Sache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Zweifel an der Glaubwürdigkeit eines Zeugen können verläßlich erst auf Grund seiner Aussagen beurteilt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000051.X02Im RIS seit
20.04.1972