RS Vwgh 1972/4/20 0051/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1972
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1393/51 E 11. Jänner 1952 RS 1

Stammrechtssatz

Erst nach Vernehmung eines Zeugen (Durchführung eines Beweisverfahrens) kann die Behörde beurteilen, ob eine Sache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Zweifel an der Glaubwürdigkeit eines Zeugen können verläßlich erst auf Grund seiner Aussagen beurteilt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1972000051.X02

Im RIS seit

20.04.1972
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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