RS Vwgh 2006/12/14 2005/12/0235

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Veröffentlicht am 14.12.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05200510
E6J
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art6 Abs1;
62005CJ0017 Cadman VORAB;
BDG 1979 §65 Abs1 idF 2003/I/130;
EURallg;
GehG 1956 §117a Abs2 idF 1999/I/161;
GehG 1956 §117c Abs1 idF 1999/I/161;

Rechtssatz

Im Urteil vom 3. Oktober 2006, Rs C-17/05 - Cadman, billigte der EuGH grundsätzlich die Honorierung der Berufserfahrung als legitimes Ziel der Entgeltpolitik und damit den Rückgriff auf das Kriterium des Dienstsalters: Es stehe dem Arbeitgeber daher frei, das Dienstalter bei der Vergütung zu berücksichtigen, ohne dass er dessen Bedeutung für die Ausführung der dem Arbeitnehmer übertragenen spezifischen Aufgaben darlegen müsse. Eine Rechtfertigung des Rückgriffs auf das Kriterium des Dienstalters sei dann geboten, wenn der Arbeitnehmer Anhaltspunkte liefere, die geeignet seien, ernstliche Zweifel daran aufkommen zu lassen, dass im vorliegenden Fall der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters zur Erreichung des genannten Zieles geeignet sei. Waren die wiedergegebenen Erwägungen des EuGH auch für die weitere Beantwortung der Frage einer gerechtfertigten Diskriminierung auf Grund des Geschlechts tragend, so muss dies umso mehr für den Kernbereich der Frage der Diskriminierung auf Grund des Alters selbst gelten. Daraus folgt, dass die zitierten Erwägungen des EuGH auf den nun vorliegenden Beschwerdefall, in dem ausschließlich die Frage der Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung wegen des Alters (hinsichtlich Höhe der Bezüge und Ausmaß des Erholgungsurlaubes) zu beantworten ist, übertragbar und maßgebend sind.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62005J0017 Cadman VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120235.X01

Im RIS seit

05.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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