Index
L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §25 Abs1 impl;Beachte
y16969;Rechtssatz
Wurde nach der Behauptung eines Rechtsmittelwerbers (hier: Vorstellungswerbers) auf dem Rückschein (durch die Kanzleiangestellte eines Rechtsanwaltes) ein falscher Zustelltag eines Bescheides (Datum des Vortages) beurkundet, so ist bei sonstiger Rechtswidrigkeit über diese Behauptung Beweis zu führen und je nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme das Rechtsmittel als rechtszeitig eingebracht sachlich zu erledigen oder als verspätet zurückzuweisen; die Verweisung einer derartigen Behauptung auf ein Wiedereinsetzungsverfahrens ist rechtswidrig (Hinweis E 3.2.1969, 739/68, E 31.3.1969, 255/67,
E 25.5.1970, 1170/69).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000427.X01Im RIS seit
04.05.1972