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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §58 Abs1;Rechtssatz
Die Frage, ob Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 58 Abs 1 StVO bei einer Alkoholeinwirkung bei Blutalkoholwert von unter 0,8 %o vorliegt, ist eine Frage, die in das Gebiet des ärztlichen Fachwissens fällt.Die Frage, ob Fahruntüchtigkeit im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, StVO bei einer Alkoholeinwirkung bei Blutalkoholwert von unter 0,8 %o vorliegt, ist eine Frage, die in das Gebiet des ärztlichen Fachwissens fällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000249.X02Im RIS seit
04.05.1972