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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §58 Abs1;Rechtssatz
Der § 58 Abs 1 StVO ist kein Ersatztatbestand für den § 5 Abs 1 StVO und daher nicht dann anwendbar, wenn der Blutalkoholwert nicht 0,8 %o oder darüber ergeben hat. Der § 58 Abs 1 StVO stellt einen selbständigen Tatbestand dar und kann nur dann angewendet werden, wenn die in dieser Gesetzesstelle angeführten Tatbestandsmerkmale gegeben sind.Der Paragraph 58, Absatz eins, StVO ist kein Ersatztatbestand für den Paragraph 5, Absatz eins, StVO und daher nicht dann anwendbar, wenn der Blutalkoholwert nicht 0,8 %o oder darüber ergeben hat. Der Paragraph 58, Absatz eins, StVO stellt einen selbständigen Tatbestand dar und kann nur dann angewendet werden, wenn die in dieser Gesetzesstelle angeführten Tatbestandsmerkmale gegeben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000249.X01Im RIS seit
04.05.1972