RS Vwgh 1972/5/4 0249/72

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Veröffentlicht am 04.05.1972
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §58 Abs1;
  1. StVO 1960 § 58 heute
  2. StVO 1960 § 58 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 58 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Der § 58 Abs 1 StVO ist kein Ersatztatbestand für den § 5 Abs 1 StVO und daher nicht dann anwendbar, wenn der Blutalkoholwert nicht 0,8 %o oder darüber ergeben hat. Der § 58 Abs 1 StVO stellt einen selbständigen Tatbestand dar und kann nur dann angewendet werden, wenn die in dieser Gesetzesstelle angeführten Tatbestandsmerkmale gegeben sind.Der Paragraph 58, Absatz eins, StVO ist kein Ersatztatbestand für den Paragraph 5, Absatz eins, StVO und daher nicht dann anwendbar, wenn der Blutalkoholwert nicht 0,8 %o oder darüber ergeben hat. Der Paragraph 58, Absatz eins, StVO stellt einen selbständigen Tatbestand dar und kann nur dann angewendet werden, wenn die in dieser Gesetzesstelle angeführten Tatbestandsmerkmale gegeben sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1972000249.X01

Im RIS seit

04.05.1972
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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