RS Vwgh 1972/5/4 0203/72

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Veröffentlicht am 04.05.1972
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Gemäß § 65 VStG ist von der Vorschreibung des Berufungskostenbeitrages nur dann auszusehen, wenn die Berufungsbehörde eine Änderung des Strafbescheides der ersten Instanz zu Gunsten des Bestraften vornimmt.Gemäß Paragraph 65, VStG ist von der Vorschreibung des Berufungskostenbeitrages nur dann auszusehen, wenn die Berufungsbehörde eine Änderung des Strafbescheides der ersten Instanz zu Gunsten des Bestraften vornimmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1972000203.X01

Im RIS seit

26.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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