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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §65;Rechtssatz
Gemäß § 65 VStG ist von der Vorschreibung des Berufungskostenbeitrages nur dann auszusehen, wenn die Berufungsbehörde eine Änderung des Strafbescheides der ersten Instanz zu Gunsten des Bestraften vornimmt.Gemäß Paragraph 65, VStG ist von der Vorschreibung des Berufungskostenbeitrages nur dann auszusehen, wenn die Berufungsbehörde eine Änderung des Strafbescheides der ersten Instanz zu Gunsten des Bestraften vornimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000203.X01Im RIS seit
26.09.2002