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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art142 impl;Rechtssatz
Aus Art 74 Abs 1 B-VG über die Einrichtung des Mißtrauensvotums ist abzuleiten, daß für den Bundesminister ein Interesse besteht, daß die Beamten seines Ressorts, die selbständige Entscheidungen treffen und approbationsbefugt sind, ihre Funktionen im Sinne der durch Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgabenstellung erfüllen. Ein derartiges Interesse des Bundesministers kann als wichtiges dienstliches Interesse verstanden werden; eine Beziehung zum Verhalten (des Beamten) außer Dienst ergibt sich hier jedoch nicht. Ein "wichtiges dienstliches Interesse" wird jedenfalls berührt, wenn ordnungsgemäß festgestellte Tatsachen den Schluß rechtfertigen, daß ein Beamter in seiner Verwendung die oben umschriebenen Aufgaben nicht erfüllen will oder aus inneren oder äußeren Gründen nicht oder nicht mehr erfüllen kann. Ein solcher Schluß kann aber aus der Feststellung, daß der Beamte "mit der Art der Führung des Ressorts offensichtlich nicht einverstanden ist", nicht gezogen werden.Aus Artikel 74, Absatz eins, B-VG über die Einrichtung des Mißtrauensvotums ist abzuleiten, daß für den Bundesminister ein Interesse besteht, daß die Beamten seines Ressorts, die selbständige Entscheidungen treffen und approbationsbefugt sind, ihre Funktionen im Sinne der durch Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgabenstellung erfüllen. Ein derartiges Interesse des Bundesministers kann als wichtiges dienstliches Interesse verstanden werden; eine Beziehung zum Verhalten (des Beamten) außer Dienst ergibt sich hier jedoch nicht. Ein "wichtiges dienstliches Interesse" wird jedenfalls berührt, wenn ordnungsgemäß festgestellte Tatsachen den Schluß rechtfertigen, daß ein Beamter in seiner Verwendung die oben umschriebenen Aufgaben nicht erfüllen will oder aus inneren oder äußeren Gründen nicht oder nicht mehr erfüllen kann. Ein solcher Schluß kann aber aus der Feststellung, daß der Beamte "mit der Art der Führung des Ressorts offensichtlich nicht einverstanden ist", nicht gezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000064.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2008