RS Vwgh 1972/5/4 0064/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.1972
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

B-VG Art142 impl;
B-VG Art74 Abs1;
DP §67 Abs2;
  1. B-VG Art. 142 heute
  2. B-VG Art. 142 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 142 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  4. B-VG Art. 142 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  5. B-VG Art. 142 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 142 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2009
  7. B-VG Art. 142 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 142 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. B-VG Art. 142 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  10. B-VG Art. 142 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  11. B-VG Art. 142 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  12. B-VG Art. 142 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  13. B-VG Art. 142 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 142 gültig von 19.12.1945 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  15. B-VG Art. 142 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 74 heute
  2. B-VG Art. 74 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 74 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  4. B-VG Art. 74 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 74 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Aus Art 74 Abs 1 B-VG über die Einrichtung des Mißtrauensvotums ist abzuleiten, daß für den Bundesminister ein Interesse besteht, daß die Beamten seines Ressorts, die selbständige Entscheidungen treffen und approbationsbefugt sind, ihre Funktionen im Sinne der durch Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgabenstellung erfüllen. Ein derartiges Interesse des Bundesministers kann als wichtiges dienstliches Interesse verstanden werden; eine Beziehung zum Verhalten (des Beamten) außer Dienst ergibt sich hier jedoch nicht. Ein "wichtiges dienstliches Interesse" wird jedenfalls berührt, wenn ordnungsgemäß festgestellte Tatsachen den Schluß rechtfertigen, daß ein Beamter in seiner Verwendung die oben umschriebenen Aufgaben nicht erfüllen will oder aus inneren oder äußeren Gründen nicht oder nicht mehr erfüllen kann. Ein solcher Schluß kann aber aus der Feststellung, daß der Beamte "mit der Art der Führung des Ressorts offensichtlich nicht einverstanden ist", nicht gezogen werden.Aus Artikel 74, Absatz eins, B-VG über die Einrichtung des Mißtrauensvotums ist abzuleiten, daß für den Bundesminister ein Interesse besteht, daß die Beamten seines Ressorts, die selbständige Entscheidungen treffen und approbationsbefugt sind, ihre Funktionen im Sinne der durch Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgabenstellung erfüllen. Ein derartiges Interesse des Bundesministers kann als wichtiges dienstliches Interesse verstanden werden; eine Beziehung zum Verhalten (des Beamten) außer Dienst ergibt sich hier jedoch nicht. Ein "wichtiges dienstliches Interesse" wird jedenfalls berührt, wenn ordnungsgemäß festgestellte Tatsachen den Schluß rechtfertigen, daß ein Beamter in seiner Verwendung die oben umschriebenen Aufgaben nicht erfüllen will oder aus inneren oder äußeren Gründen nicht oder nicht mehr erfüllen kann. Ein solcher Schluß kann aber aus der Feststellung, daß der Beamte "mit der Art der Führung des Ressorts offensichtlich nicht einverstanden ist", nicht gezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1972000064.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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