RS Vwgh 1972/5/5 2238/71

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Veröffentlicht am 05.05.1972
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §52 Abs2;
KOVG 1957 §8;
  1. KOVG 1957 § 52 heute
  2. KOVG 1957 § 52 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2005
  3. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  6. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  7. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Hatte der Bfr keinen Anspruch auf Einschätzung nach § 8 KOVG 1957 so kann er sich nicht beschwert erachten, wenn die bel. Behörde trotzdem eine solche Einschätzung durchgeführt und auf Grund der von ihr eingebrachten schlüssigen berufkundlichen Stellungnahme zum Ergebnis gelangt ist, daß die beim Bfr bestehenden Sonderverhältnisse die Richtsatzeinschätzung nach § 7 KOVG 57 nicht überstiegen hätten.Hatte der Bfr keinen Anspruch auf Einschätzung nach Paragraph 8, KOVG 1957 so kann er sich nicht beschwert erachten, wenn die bel. Behörde trotzdem eine solche Einschätzung durchgeführt und auf Grund der von ihr eingebrachten schlüssigen berufkundlichen Stellungnahme zum Ergebnis gelangt ist, daß die beim Bfr bestehenden Sonderverhältnisse die Richtsatzeinschätzung nach Paragraph 7, KOVG 57 nicht überstiegen hätten.

Schlagworte

Leidenszustand Maßgebende Veränderung Allgemein Verhältnis zu anderen Normen Materien KOVG §52 Abs2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971002238.X01

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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