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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §52 Abs4;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 52 Abs 4 KOVG verbietet es der Behörde nicht, eine auf Grund einer ärztlichen Begutachtung sich ergebende Änderung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit in der Begründung des Bescheides festzustellen.Die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 4, KOVG verbietet es der Behörde nicht, eine auf Grund einer ärztlichen Begutachtung sich ergebende Änderung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit in der Begründung des Bescheides festzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971001754.X02Im RIS seit
27.08.2002