RS Vwgh 1972/5/5 1754/71

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Veröffentlicht am 05.05.1972
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67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4 Abs3;
KOVGNov 1961 Art2 Abs5;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Ist eine Dienstbeschädigung, für die am 1. Jänner 1962 eine Versorgungsleistung gewählt wurde, nicht mehr feststellbar, so ist die Versorgungsbehörde zwar nicht mehr verpflichtet, diese Dienstbeschädigung in den Spruch des Bescheides aufzunehmen, es ist jedoch in einem solchen Fall nicht zulässig, eine negative Feststellung in dem Sinne zu treffen, daß eine Dienstbeschädigung nicht mehr vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971001754.X01

Im RIS seit

27.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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