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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs3;Rechtssatz
Ist eine Dienstbeschädigung, für die am 1. Jänner 1962 eine Versorgungsleistung gewählt wurde, nicht mehr feststellbar, so ist die Versorgungsbehörde zwar nicht mehr verpflichtet, diese Dienstbeschädigung in den Spruch des Bescheides aufzunehmen, es ist jedoch in einem solchen Fall nicht zulässig, eine negative Feststellung in dem Sinne zu treffen, daß eine Dienstbeschädigung nicht mehr vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971001754.X01Im RIS seit
27.08.2002