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Sozialversicherung - ASVG - AlVGNorm
ASVG §49 Abs1Rechtssatz
Die Vergütung, die für die Fernsehaufzeichnungen von Theaterstücken die hiebei mitwirkenden Schauspieler, die in einem Bühnendienstverhältnis zu dem die Theateraufführungen veranstaltenden Theaterunternehmen stehen, vom Sendeunternehmen (als Drittem) erhalten, ohne daß auf Grund ihres Dienstverhältnisses eine Verpflichtung zur Mitwirkung an diesen Fernsehaufzeichnungen als solchen besteht, sind nicht als Entgelt auf Grund des Bühnendienstverhältnisses im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG anzusehen; und zwar selbst dann nicht, wenn die Höhe dieser Vergütungen vom Betriebsrat des betreffenden Theaterunternehmens mit dem Sendeunternehmen vereinbart worden ist.Die Vergütung, die für die Fernsehaufzeichnungen von Theaterstücken die hiebei mitwirkenden Schauspieler, die in einem Bühnendienstverhältnis zu dem die Theateraufführungen veranstaltenden Theaterunternehmen stehen, vom Sendeunternehmen (als Drittem) erhalten, ohne daß auf Grund ihres Dienstverhältnisses eine Verpflichtung zur Mitwirkung an diesen Fernsehaufzeichnungen als solchen besteht, sind nicht als Entgelt auf Grund des Bühnendienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG anzusehen; und zwar selbst dann nicht, wenn die Höhe dieser Vergütungen vom Betriebsrat des betreffenden Theaterunternehmens mit dem Sendeunternehmen vereinbart worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971002131.X01Im RIS seit
13.09.2002Zuletzt aktualisiert am
29.04.2024