Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/18/0013 E 26. Mai 2003 RS 4(Hier: Dies gilt auch für die Rechtslage nach § 51 Abs 1 FrPolG 2005; dem Feststellungsantrag steht angesichts der Refoulement-Entscheidung im Asylverfahren das Prozesshindernis des § 51 Abs 1 zweiter Satz FrPolG 2005 entgegen.)Stammrechtssatz
Ein Antrag nach § 75 Abs. 1 FrG 1997, der sich auf denselben Staat bezieht wie derjenige, der im Asylverfahren einer - wenn auch nicht rechtskräftigen - Refoulement-Entscheidung unterzogen worden ist, ist unzulässig. Einem solchen Feststellungsantrag steht das Prozesshindernis des § 75 Abs. 1 zweiter Satz FrG 1997 entgegen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006180443.X01Im RIS seit
22.01.2007Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009