RS Vwgh 2006/12/14 2006/18/0443

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Veröffentlicht am 14.12.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;
FrPolG 2005 §51 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/18/0013 E 26. Mai 2003 RS 4(Hier: Dies gilt auch für die Rechtslage nach § 51 Abs 1 FrPolG 2005; dem Feststellungsantrag steht angesichts der Refoulement-Entscheidung im Asylverfahren das Prozesshindernis des § 51 Abs 1 zweiter Satz FrPolG 2005 entgegen.)

Stammrechtssatz

Ein Antrag nach § 75 Abs. 1 FrG 1997, der sich auf denselben Staat bezieht wie derjenige, der im Asylverfahren einer - wenn auch nicht rechtskräftigen - Refoulement-Entscheidung unterzogen worden ist, ist unzulässig. Einem solchen Feststellungsantrag steht das Prozesshindernis des § 75 Abs. 1 zweiter Satz FrG 1997 entgegen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180443.X01

Im RIS seit

22.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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