RS Vwgh 1972/5/18 1770/71

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Veröffentlicht am 18.05.1972
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Index

32/06 Verkehrsteuern
39/03 Doppelbesteuerung

Norm

DBAbk BRD 1955 Art10 Abs2 Z3;
DBAbk BRD 1955 ErbSt Art5 Z1;
ErbStG §6 Abs1;

Beachte

y10501;

Rechtssatz

Dafür, daß Leistungen der Bundesrepublik Deutschland aus öffentlichen Mitteln an politisch Verfolgte, - diesbezügliche Ansprüche sind nach § 18 Abs 1 Nr 10 des Deutschen ErbStG von der Erbschaftssteuer befreit - im Falle des Ablebens des Anspruchsberechtigten von der österreichischen Erbschaftsteuer befreit wären, gibt Art 5 des österreichisch-deutschen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftsteuern keinen Anhaltspunkt, wem nach dem erwähnten Abkommen der Republik Österreich die Besteuerungshoheit zukommt (Hinweis E 24.5.1949, VwSlg 108 F/1949 und E 11.10.1949 VwSlg 132 F/1949). Aus einem Hinweis auf Art 10 Abs 2 Z 3 des österreichischdeutschen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen etc kann für den Abgabepflichtigen in Sachen ErbSt nichts gewonnen werden.Dafür, daß Leistungen der Bundesrepublik Deutschland aus öffentlichen Mitteln an politisch Verfolgte, - diesbezügliche Ansprüche sind nach Paragraph 18, Absatz eins, Nr 10 des Deutschen ErbStG von der Erbschaftssteuer befreit - im Falle des Ablebens des Anspruchsberechtigten von der österreichischen Erbschaftsteuer befreit wären, gibt Artikel 5, des österreichisch-deutschen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftsteuern keinen Anhaltspunkt, wem nach dem erwähnten Abkommen der Republik Österreich die Besteuerungshoheit zukommt (Hinweis E 24.5.1949, VwSlg 108 F/1949 und E 11.10.1949 VwSlg 132 F/1949). Aus einem Hinweis auf Artikel 10, Absatz 2, Ziffer 3, des österreichischdeutschen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen etc kann für den Abgabepflichtigen in Sachen ErbSt nichts gewonnen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971001770.X01

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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