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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Eine der Voraussetzung für die Bestrafung nach § 4 Abs 5 StVO ist die unbedenkliche Feststellung der Behörde, dass das Verhalten des Täters am Unfallort mit einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden entstanden ist, in ursächlichem Zusammenhang steht.Eine der Voraussetzung für die Bestrafung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO ist die unbedenkliche Feststellung der Behörde, dass das Verhalten des Täters am Unfallort mit einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden entstanden ist, in ursächlichem Zusammenhang steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971000241.X01Im RIS seit
22.08.2002